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Freiheitsbeschränkung durch Medikation bei Eintritt der Bewegungseinschränkung in feststellbarem Ausmaß
iFamZ 2021/23
Dient der primäre Zweck des Medikamenteneinsatzes der Unterbindung von Unruhezuständen, des Bewegungsdrangs und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung“ (gegen Aggression, Enthemmung, Unruhe etc), dann ist die medikamentöse Therapie als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren (7 Ob 67/19g).
Auch iZm einem Medikament, das sedierend wirken soll, liegt eine Freiheitsbeschränkung nur dann vor, wenn beim betroffenen Bewohner ein Ausmaß an Beruhigung eintritt, das ihm eine Ortsveränderung unmöglich macht bzw erschwert, sei es, dass er körperlich nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Fortbewegung in der Lage ist, sei es, weil sein Impuls zur Fortbewegung verringert ist.
Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten.
Auch wenn der OGH regelmäßig wiederholt – dabei handelt es sich wohl eher um „copy and paste“ als um eine individuelle Entscheidung aufgrund umfassender Erwägungen –, dass eine Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG nur vorliegt, wenn die „Ruhigstellung“ der primäre Zweck der Medikation ist, ist das mE nicht zutreffe...