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Kapitalgesellschaft: Ein Anwendungsfall des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht gem § 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988 (idF BGBl I 2001/59) liegt auch vor, wenn eine persönliche Steuerbefreiung wegfällt.
Erkenntnis: Abweisung einer vom Finanzamt erhobenen Beschwerde als unbegründet.
Die Mitbeteiligte, eine österreichische AG, betreibt eine Lokalbahn. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt wies im Körperschaftsteuerbescheid für 2004 den Verlust aus Gewerbebetrieb sowie ein Einkommen von 0 Euro aus und setzte die Körperschaftsteuer mit 3.500 Euro (Mindestkörperschaftsteuer) fest. Zur Begründung führte es aus, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften hätten gem § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (70.000 Euro für AGs) zu entrichten.
In der Berufung vom begehrte die Mitbeteiligte, die Mindestkörperschaftsteuer nach der Vorschrift des § 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988 in Höhe von lediglich 1.092 Euro festzusetzen. Sie sei Anfang des 20. Jahrhunderts gegrün...