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GesRZ 4, August 2009, Seite 241

OhneTitel

Kapitalgesellschaft: Zahlung von Zinsen an eine in Panama (einer Steueroase) angesiedelte Domizilgesellschaft (G. Company Inc.); erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen; der Abgabepflichtige hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall der wahre wirtschaftliche Empfänger der abgesetzten Zinsen benannt werden kann.

§ 162 BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 162 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (vgl die Erk vom , 96/13/0017, und vom , 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (vgl das Erk vom , ...

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