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GesRZ 4, August 2009, Seite 241

OhneTitel

GesBR: Bezeichnung des Bescheidadressaten ist essenzieller Bestandteil des Bescheidspruches.

§§ 188, 273 Abs 1 lit a BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , hg 2006/15/0316, wies die belangte Behörde die Berufung der von „M. E. und Mitbes.“ erhobenen Berufung als unzulässig zurück. Dazu führte sie in der Begründung aus, eine GesBR sei nie zustande gekommen. Der Bescheidadressat habe nicht existiert, sodass die Berufung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes nach § 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen gewesen sei.

Nach Ausweis des Verwaltungsaktes wurden die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften von der „ E. & K. GesBR“ eingereicht.

Darüber ergehende Bescheide nach § 188 BAO haben die GesBR als Bescheidadressat unter der von ihr gewählten Bezeichnung als „E. & K. GesBR“ zu nennen (vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 6).

Die vor der belangten Behörde bekämpften Bescheide des Finanzamtes sind dagegen an „E. M. und Mitbes.“ adressiert.

Nach stRspr ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bes...

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