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Voraussetzungen für das Begehren des Masseverwalters eines Stifters auf Aufhebung des vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses
§§ 4, 5, 34, 35 Abs 1, 2 und 4, § 36 Abs 3 und 4, § 37 PSG
§ 6 Abs 3, §§ 8a, 114 Abs 1 KO
Der Antrag des im Konkurs über das Vermögen des Stifters bestellten Masseverwalters auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses ist nur dann zulässig, wenn der Konkursmasse gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse oder Vorteile aus der Privatstiftung entgehen, die sie sonst erhalten hätte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Stifter zwar Begünstigter, jemand anderer jedoch Letztbegünstigter ist, oder wenn die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat und die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des § 35 Abs 2 Z 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich führte, während im Fall der Auflösung infolge Widerrufs gem § 35 Abs 2 Z 1 PSG das verbleibende Vermögen der Konkursmasse zufiele.
(OLG Wien 28 R 71/08d; HG Wien 73 Fr 10600/07h)
Die Privatstiftung wurde auf unbestimmte Zeit errichtet, für den Fall der Auflösung wurde jedoch festgelegt, dass das Stiftungsvermögen nach den in der Zusatzurkunde angeführten Bestimmungen zu verteilen sei; die Zusatzurkunde erliegt nicht im Akt, ihr Inhalt steht auch nicht...