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Freiheitsbeschränkung durch Medikation; kontraindiziertes Medikament zur Gefahrenabwehr; materielle Unzulässigkeit
iFamZ 2021/22
Bei der beim Bewohner vorliegenden Grunderkrankung, einer Lewi-Body-Demenz, ist die Verabreichung von Risperdal kontraindiziert, weil es einerseits zum Auftreten von schweren, potenziell lebensbedrohlichen Parkinsonkrisen kommen kann und andererseits, weil die Gefahr paradoxer Reaktionen im Sinn einer verstärkten Aggressivität aufgrund der durch das Medikament noch weiter eingeschränkten Beweglichkeit entsteht. Durch die Gabe von Temesta wurde beim Bewohner die vorbestehende Gangstörung und damit die Sturzgefahr erhöht sowie die durch die Grunderkrankung bestehende Gefährdung verstärkt. Bei älteren Personen, wie beim Bewohner, besteht weiters das Risiko des Auftretens paradoxer Wirkungen. Die Medikation ist nicht dienlich, die beim Bewohner aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung vorliegende Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung zu mindern.
Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Dauer- und Einmalmedikation Risperdal/Risperidon ebenso wie die Einmalmedikation Temesta kontraindiziert, sodass es an der nach § 4 Z 2 HeimAufG geforderten Geeignetheit der Freiheitsbeschränkung zur Gefahrenabwehr fehlt.
(…) 1.2. (…) Sowohl die Dauer- als auch die Einzelfallmedikation...