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GesRZ 4, August 2009, Seite 229

Zwangsstrafenverfahren

Georg Nowotny

§ 277 Abs 1 bzw 2 UGB

§ 283 Abs 4 UGB idF Art 2 Z 4 PuG

Eine nach § 283 Abs 4 UGB idF Art 2 Z 4 PuG verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der Jahresabschluss nach Ablauf der gesetzten Frist und Ergehen des Beschlusses auf Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe, aber noch vor dessen Zustellung vorgelegt wurde.

(OLG Linz 6 R 180/08w; LG Salzburg 24 Fr 2912/08d)

  • Nach vergeblicher Aufforderung und Verhängung einer (ersten) Zwangsstrafe forderte das Erstgericht den Geschäftsführer der GmbH unter Androhung der Erhöhung dieser Zwangsstrafe neuerlich zur Offenlegung binnen zwei Monaten auf. Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, verhängte das Erstgericht die angedrohte (weitere) Zwangsstrafe. Der Jahresabschluss langte vor Zustellung dieses Beschlusses beim Erstgericht ein.

  • Das Rekursgericht bestätigte den Zwangsstrafenbeschluss.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Geschäftsführers nicht Folge.

  • Nach vergeblicher Aufforderung und Verhängung einer (ersten) Zwangsstrafe forderte das Erstgericht den Geschäftsführer der GmbH unter Androhung der Erhöhung dieser Zwangsstrafe neuerlich zur Offenlegung binnen zwei Monaten auf. Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, verhängte d...

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