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GesRZ 4, August 2009, Seite 221

Wandelschuldverschreibungen im Übernahmerecht

Peter Feyl und Ursula Rath

Das ÜbG zählt Wandelschuldverschreibungen zu den Beteiligungspapieren. Der Behandlung der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen im Fall von Übernahmeangeboten, insb auch im Fall von Angeboten, die sich ausschließlich auf Wandelschuldverschreibungen beziehen, wurde in der Praxis bislang wenig Beachtung geschenkt.

I. Einleitung

Einige österreichische Unternehmen haben Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, darunter vielfach solche Unternehmen, deren Aktien auf einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Geregelte Märkte der Wiener Börse AG sind der Amtliche Handel und der Geregelte Freiverkehr, nicht hingegen der sog Dritte Markt, der ein Multilaterales Handelssystem (MTF) ist. Beispiele für Wandelanleihen österreichischer Emittenten sind ua die Wandelanleihen von OMV Aktiengesellschaft vom Dezember 2004, jene von voestalpine AG vom Juli 2005 oder jene von IMMOFINANZ AG vom Januar 2007, vom November 2007 und zuletzt vom April 2009. Diese Wandelschuldverschreibungen notieren teilweise auf einem geregelten Markt, teilweise am Dritten Markt (MTF).

Bei Wandelanleihen im engeren Sinn wird dem Inhaber der Anleihe das Recht eingeräumt, entweder den Rückzahlungsanspruch aus der Schuldverschreibung geltend zu machen oder – unter Aufgabe der Gläubigerposition – das Recht auf Wandlung der Schuldverschreibung in Aktien auszuüben.Optionsanleihen zählen auch zu den Wandelschuldverschreibungen; sie gewähren dem Inhaber ebenfalls das Recht, Aktien des Emittenten zu erwerben. Es handelt sich um Schuldverschreibungen, die neben dem Anspruch auf Rückzahlung zusätzlich mit einem selbständigen Aktienbezugsrecht ausgestattet sind, das idR unabhängig besteht und von der Anleihe getrennt und separat gehandelt werden kann. Zusätzlich zum Anleiheelement kann der Anleger bei einer Wandelschuldverschreibung (Wandelanleihe oder Optionsanleihe) an einem steigenden Aktienkurs teilnehmen, nämlich wenn der Aktienkurs über den Wandlungspreis (Ausübungspreis) steigt, ohne das Risiko des Kursverlustes der Aktie in vollem Umfang zu tragen. Diese Gewinnchance ist ein zusätzlicher Wert, der aus Sicht des Marktes günstigere Anleihekonditionen (insb niedrigere Verzinsung als bei einem corporate bond) rechtfertigt.

Gem § 1 Z 4 ÜbG zählen zu den Beteiligungspapieren übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb börsenotierter Aktien oder sonstiger übertragbarer börsenotierter Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind, berechtigen, wenn diese Wertpapiere von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs 3 UGB ausgegeben wurden. Mit der Einbeziehung weiterer übertragbarer Wertpapiere, die zum Bezug von Aktien (oder theoretisch auch Genussscheinen) der Zielgesellschaft berechtigen, folgt das ÜbG dem schweizerischen BEHG und geht zum Teil über die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie) hinaus. Von § 1 Z 4 ÜbG werden sowohl Wandelanleihen (im engeren Sinn) als auch Optionsanleihen umfasst. Die Rechtsfolgen aus dieser Definition der Beteiligungspapiere im ÜbG im Fall von Übernahmeangeboten sind nicht vollständig geklärt, insb nicht für den Fall, dass sich ein Angebot ausschließlich auf die von der Zielgesellschaft ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bezieht.

S. 222Für diesen Beitrag wird davon ausgegangen, dass Zielgesellschaft eine AG mit Sitz im Inland ist, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt der Wiener Börse AG zugelassen sind (siehe auch § 2 ÜbG).

II. Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung

1. Pflichtangebote

1.1. Wer eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, „muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes [des ÜbG] entsprechendes [Pflicht-]Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach hM in Österreich hat sich ein Pflichtangebot auf alle Beteiligungspapiere zu erstrecken und muss auch von der Zielgesellschaft ausgegebene Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihen im engeren Sinn und/oder Optionsanleihen) einbeziehen. Das Pflichtangebot muss auch auf sie gerichtet sein.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Zielgesellschaft gem § 27 Abs 1 Z 3 ÜbG von dem opting out Gebrauch gemacht hat, dass sie in ihrer Satzung vorsieht, dass die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst künftig zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht. Würde von diesem opting out in der Satzung Gebrauch gemacht werden, wäre sogar denkbar, dass Wandelschuldverschreibungen, die erst nach Satzungsänderung begeben werden, auf einem geregelten Markt notieren, ohne dass im Fall des Kontrollwechsels ein Pflichtangebot für diese Wandelschuldverschreibungen zu unterbreiten wäre. Die praktische Bedeutung dieses opting out gem § 27 Abs 1 Z 3 ÜbG ist vernachlässigbar; gem Homepage der ÜbK ist derzeit kein Fall bekannt, in dem ein Emittent in der Satzung von dieser Opting-out-Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.

Im Fall des Pflichtangebots wird im Schrifttum vertreten, dass die Börsenotierung hinsichtlich der Aktien gegeben sein muss; die Wandelschuldverschreibungen selbst müssen nicht notieren oder können auch im Ausland notieren. Dies entspricht auch der Auffassung der ÜbK, nämlich dass es ausschließlich auf die Übertragbarkeit der Wandelschuldverschreibungen ankomme, nicht aber auf deren Börsenotierung (im Inland), sodass auch eine Börsenotierung an einer ausländischen Börse grundsätzlich zur Anwendung des ÜbG auf die Wandelschuldverschreibungen führe.

1.2. Die Preisberechnung beim Pflichtangebot richtet sich nach § 26 ÜbG. Gem § 26 Abs 1 ÜbG hat der Preis eines Pflichtangebots (oder eines freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung gem § 25a ÜbG) mindestens der höchsten vom Bieter (oder einem mit diesem gemeinsam vorgehenden Rechtsträger) innerhalb der letzten 12 Monate vor Anzeige des Angebots in Geld gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier zu entsprechen. Der Preis muss weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsekurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor dem Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt gemacht wurde. Wenn das Angebot (auch) andere Beteiligungspapiere als Stammaktien der Zielgesellschaft betrifft und wenn der Bieter (oder ein mit dem Bieter gemeinsam vorgehender Rechtsträger) innerhalb der letzten 12 Monate Stammaktien erworben hat, so muss der für die anderen Beteiligungspapiere gebotene Preis zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen (§ 26 Abs 2 ÜbG).

Daraus folgt: Abzustellen ist zunächst auf das jeweilige Beteiligungspapier. Hat der Bieter oder ein mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger während der letzten 12 Monate das betreffende Beteiligungspapier erworben oder Call- oder Put-Optionen darauf abgeschlossen (§ 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG), so ist diese Gegenleistung zu berücksichtigen. Weiters ist der durchschnittliche gewichtete Börsekurs der letzten sechs Monate eine Mindestschwelle. Hat kein Erwerb durch den Bieter oder durch mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Rechtsträger stattgefunden, ist allein der durchschnittliche gewichtete Börsekurs der letzten sechs Monate heranzuziehen und bildet die Untergrenze. Hat der Bieter (oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger) innerhalb der letzten 12 Monate ausschließlich Stammaktien erworben, so muss der Angebotspreis für die anderen Beteiligungspapiere in einem angemessenen Verhältnis zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen. Dadurch will § 26 Abs 2 ÜbG eine marktmäßige Wertrelation herstellen. Gemeint waren damit vor allem Vorzugsaktien, die typischerweise mit einem Kursabschlag zu Stammaktien gehandelt werden.

Zweifelhaft ist, inwieweit dieser Grundsatz auch für Wandelschuldverschreibungen, die keine Eigenkapitalinstrumente, sondern Fremdkapitalinstrumente mit einer Optionskomponente sind, sinnvoll angewandt werden kann. Dies ist zu bezweifeln, weil die Bewertung von Wandelschuldverschreibungen, auch wenn diese als equity linked oder aktienverwandte Instrumente bezeichnet werden, auf verschiedenen Elementen beruht, die ihre Ursache nicht ausschließlich im Kurs der Aktie haben oder sich nicht im gleichen Ausmaß wie im Kurs der Aktie des Emittenten auswirken. Die Bewertung einer Wandelschuldverschreibung setzt sich aus den Komponenten der Anleihe, nämlich dem Anspruch auf Zinszahlungen und TilgungS. 223 zum Rückzahlungsbetrag, und der Kaufoption mit dem Recht auf Bezug der zugrunde liegenden Aktien (Optionskomponente) zusammen. Die wesentlichen Bewertungsparameter sind Zinsniveau, Bonität des Emittenten, Laufzeit, Wandlungsprämie und Volatilität der zugrunde liegenden Aktie, gegebenenfalls auch Kosten der Aktienleihe und Bewertung von Kündigungsrechten für den Emittenten und für die Investoren. Aus diesem Grund sollte § 26 Abs 2 ÜbG in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen, da die Angemessenheit des Verhältnisses zur Gegenleistung für Stammaktien kaum hergestellt werden kann, nur sehr zurückhaltend angewandt werden; die Preisbildung sollte sich vor allem nach § 26 Abs 1 ÜbG richten.

1.3.Rechtspolitisch ist zu hinterfragen, ob die Einbeziehung von Wandelschuldverschreibungen, insb wenn sie nicht auf einem geregelten Markt notieren, in das Pflichtangebot sinnvoll ist. Nach deutscher hM sind Wandelschuldverschreibungen nicht in das Pflichtangebot einzubeziehen. Insb sei zu beachten, dass die meistens in den Anleihebedingungen vereinbarten Mechanismen zur Anpassung des Ausübungspreises oder über ein Kündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels einen entsprechenden Schutz der Anleger bedeuten würden. Damit ließen sich gewisse Wertungswidersprüche vermeiden, insb dass auch nicht börsenotierte Wandelschuldverschreibungen in das Pflichtangebot einzubeziehen seien, während die Inhaber nicht börsenotierter Stammaktien nicht geschützt seien.

2. Freiwilliges Angebot zur Kontrollerlangung

Aus § 25a Abs 1 ÜbG ergibt sich, dass das freiwillige Angebot zur Kontrollerlangung für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abzugeben ist; nur dann besteht keine Pflicht, nach Kontrollerlangung ein weiteres Angebot (Pflichtangebot) abzugeben. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis, dass freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung zwingend sog Vollangebote sein müssen, die an sämtliche Beteiligungspapierinhaber iSv § 1 Z 4 ÜbG zu richten sind. Auch die Gegenleistung muss den Voraussetzungen von § 26 ÜbG entsprechen.

Das freiwillige Angebot zur Kontrollerlangung ist in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen daher gleich zu behandeln wie das Pflichtangebot. Es ist auch an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen zu richten.

III. Angebote ausschließlich für Wandelschuldverschreibungen

1. Angebote, die ausschließlich auf den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gerichtet sind, haben im übernahmerechtlichen Schrifttum und in der übernahmerechtlichen Praxis bislang weniger Aufmerksamkeit erweckt, werfen aber eine Reihe von Rechtsfragen auf, die zum Teil auch davon abhängen, ob die Wandelschuldverschreibungen auf einem geregelten Markt notieren oder nicht.

Es macht aus übernahmerechtlicher Sicht keinen Unterscheid, ob das auf Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gerichtete Angebot von einem Dritten oder von der Emittentin selbst unterbreitet wird. Wird das Angebot von der Emittentin selbst unterbreitet, so wird allein dadurch die Anwendung des ÜbG nicht ausgeschlossen; denn auch der Erwerb eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot (siehe § 2 iVm § 1 Z 1 ÜbG) unterliegt den Bestimmungen des ÜbG, und zwar dem 2. Teil des ÜbG. Lediglich einzelne Bestimmungen des ÜbG (wie zB Stellungnahme der Zielgesellschaft) sind nicht anzuwenden.

Es ist rechtlich möglich, ein ausschließlich auf Wandelschuldverschreibungen gerichtetes Angebot als Angebot in Geld (Barangebot) oder als Angebot (ausschließlich) zum Tausch gegen andere Wertpapiere (Umtauschangebot) oder als Kombination von beidem zu gestalten. Durch ein Angebot, das sich ausschließlich auf die von der Zielgesellschaft ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bezieht, kann keine Kontrolle erworben werden, sodass eine Wahlfreiheit zwischen Barangebot und Umtauschangebot oder einer Kombination daraus besteht. Ausschließlich für das Pflichtangebot oder für freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung ist die Baralternative verpflichtend. Ein Beispiel für ein Angebot, das sich ausschließlich an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen richtet, ist das kürzlich von IMMOFINANZ AG als Emittentin an die Inhaber von zwei Emissionen von Wandelschuldverschreibungen gerichtete Umtauschangebot vom April 2009.

2. Sind die Wandelschuldverschreibungen auf einem geregelten Markt notiert, so ist das ÜbG anzuwenden, nämlich der 2. Teil des ÜbG über freiwillige öffentliche Übernahmeangebote. Dies folgt aus § 2 ÜbG, da es sich in diesem Fall um ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren handelt, die von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und zum Handel auf einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind. In diesem Fall sind sowohl Barangebote als auch Umtauschangebote nach den Bestimmungen des 2. Teils des ÜbG über freiwillige öffentliche Übernahmeangebote durchzuführen, unabhängig davon, ob von einem Dritten oder vom Emittenten selbst gestellt. Das Angebot ist ein Angebot, das sich in diesem Fall ausschließlich auf den Erwerb börsenotierter Beteiligungspapiere bezieht, sodass das ÜbG anzuwenden ist.

Dies mag auf den ersten Blick im Hinblick auf die Anforderungen an ein Übernahmeangebot nach ÜbG relativ weitreichendS. 224 erscheinen, ergibt sich aber aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (wie zB auch ein Teilangebot für zB höchstens 20 % der Aktien einer Gesellschaft dem 2. Teil des ÜbG unterliegt).

3. Wesentlich schwieriger ist die Frage zu beantworten, wie ein Angebot, das sich auf nicht auf einem geregelten Markt notierte Wandelschuldverschreibungen bezieht, übernahmerechtlich zu werten ist.

Ein Blick auf den Wortlaut von § 2 ÜbG könnte nahelegen, dass ein solches Angebot nicht dem ÜbG unterliege, weil derartige Wandelschuldverschreibungen (auch wenn sie von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden) selbst nicht auf einem geregelten Markt im Inland notieren. Im Schrifttum wird freilich teilweise eine abweichende Auffassung vertreten. Namentlich Diregger/Kalss/Winner und Winner führen aus, dass die Börsenotierung nur bezüglich des underlying (dh der Aktien, zu deren Bezug die Wandelschuldverschreibungen berechtigen) gegeben sein müsse, die Wandelschuldverschreibungen selbst jedoch nicht notieren müssten. Diregger/Kalss/Winner räumen allerdings ein, dass die Anwendung auf freiwillige öffentliche Übernahmeangebote wegen § 2 ÜbG fraglich erscheine. Die Stellungnahme der ÜbK im Fall BA/HVB ist für die Frage eines freiwilligen öffentlichen Angebots nicht einschlägig, weil sie sich mit der Frage der Angebotspflicht für den Fall beschäftigt, dass bei Bank Austria AG ein Kontrollwechsel aufgrund der Übernahme durch HypoVereinsbank AG stattfinden würde (und dass in diesem Fall die Börsenotierung im Ausland ausreichend sei, um die Anwendbarkeit des ÜbG zu bejahen).

Eine genauere Untersuchung zeigt aber nach Ansicht der Verfasser, dass in dem Fall, dass sich ein Angebot ausschließlich auf Wandelschuldverschreibungen bezieht, die nicht auf einem geregelten Markt notieren, die Anwendbarkeit des ÜbG nicht gegeben und auch nicht geboten ist.

4. Aus dem Wortlaut von § 2 ÜbG folgt zunächst, dass öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren iSv § 1 Z 4 ÜbG dann dem ÜbG unterliegen, wenn diese Beteiligungspapiere von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die bloße Ausgestaltung als übertragbare Wertpapiere, die zum Bezug von Aktien berechtigen, die auf einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, ist für die Unterstellung unter § 2 ÜbG nicht ausreichend. Ein geregelter Markt ist in Bezug auf die Wiener Börse AG, wie erwähnt (siehe Pkt I.), der Amtliche Handel oder der Geregelte Freiverkehr, nicht der sog Dritte Markt der Wiener Börse AG (MTF). Diese Auffassung entspricht auch der verbreiteten Ansicht im Schrifttum, nämlich dass freiwillige öffentliche Angebote dann nicht dem ÜbG unterliegen, wenn sie sich ausschließlich auf den Erwerb nicht börsenotierter Beteiligungspapiere oder von Beteiligungs papieren beziehen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind. Von dieser Frage zu unterscheiden ist, ob sich Übernahmeangebote für eine bestimmte Wertpapiergattung auf börsenotierte und nicht börsenotierte Wertpapiere derselben Gattung beziehen müssen. Diese Frage wird im Zweifel auch unter Berücksichtigung des übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu bejahen sein. Ebenso haben Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung, die dem 3. Teil des ÜbG unterliegen, auch nicht börsenotierte oder nicht auf einem geregelten Markt im Inland zugelassene Wandelschuldverschreibungen und andere Beteiligungspapiere mitzuumfassen (siehe dazu oben Pkt II.). Sind hingegen ausschließlich nicht auf einem geregelten Markt im Inland zugelassene Wertpapiere angebotsgegenständlich, gelten all diese Überlegungen nicht.

5. Eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Definition des Beteiligungspapiers in § 1 Z 4 ÜbG wird nicht dadurch inhaltsleer, dass Angebote, die sich ausschließlich auf nicht auf einem geregelten Markt im Inland notierende Beteiligungspapiere beziehen, von der Anwendbarkeit des ÜbG ausgenommen werden. Wandelschuldverschreibungen sind Beteiligungspapiere iSd Definition in § 1 Z 4 ÜbG, wenn sie übertragbare (wenngleich nicht notwendig auf einem geregelten Markt im Inland zugelassene) Wertpapiere sind und wenn sie zum Erwerb von auf einem geregelten Markt zugelassenen Aktien (theoretisch auch Genussrechten; siehe den Wortlaut in § 1 Z 4 ÜbG) berechtigen, sofern die Wandelschuldverschreibungen von der Zielgesellschaft oder einem mit der Zielgesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden.

Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass – über den Wortlaut von § 2 ÜbG hinaus – jedes freiwillige Angebot zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen dem ÜbG unterliege, wenn nur die Aktien, die bei Ausübung des Wandlungsrechts bezogen werden können, zum Handel auf einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind. Aus dem Zusammenhang von § 2 und § 22 Abs 1 ÜbG einerseits und § 1 Z 4 ÜbG andererseits folgt, dass Wandelschuldverschreibungen als Beteiligungspapiere dann vom Anwendungsbereich des ÜbG umfasst sind, 1.) wenn bei der Zielgesellschaft ein Kontrollwechsel stattfindet und demgemäß ein Pflichtangebot unterbreitet werden muss oder 2.) wenn die Wandelschuldverschreibungen selbst auf einem geregelten Markt im Inland notieren (siehe oben Pkt III.2.). Im Fall des Kontrollwechsels entspricht es den Grundwertungen des ÜbG, dass die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen in gleicher Weise wie die Aktionäre ein Austrittsrecht haben.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auffassung der ÜbK im Fall BA/HVB aus 2000; wenn den Aktionären der Zielgesellschaft mangels eines Kontrollerwerbs kein Pflichtangebot zu unterbreiten ist, so gilt dies auch für die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. Auch Diregger/Kalss/Winner bejahen die Anwendung des ÜbG auf Wandelschuldverschreibungen ausdrücklich nur für den Fall der Angebotspflicht und erachten die Anwendung des ÜbG aufS. 225freiwillige Angebote in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen ausdrücklich als fraglich.

6. Schließlich erfordert der Zweck des ÜbG, dh die dem ÜbG innewohnenden Grundwertungen, keine Erstreckung der Anwendung des ÜbG auf freiwillige Angebote zum Erwerb von nicht auf einem geregelten Markt im Inland zum Handel zugelassenen Wandelschuldverschreibungen. Derartige allgemeine Grundsätze des ÜbG sind ua in § 3 ÜbG festgelegt. § 3 ÜbG kommt eine doppelte Funktion zu; einerseits dienen die Bestimmungen von § 3 ÜbG als Auslegungshilfe bei übernahmerechtlichen Fragen, dh, einzelne Bestimmungen des ÜbG sind im Lichte der allgemeinen Grundsätze von § 3 ÜbG auszulegen, andererseits enthalten diese auch eigenständige Rechtspflichten und Handelsanweisungen, dh, sie geben § 3 ÜbG eigenständigen normativen Gehalt.

Ein wesentlicher Grundsatz des österreichischen Übernahmerechts ist der Schutz der Beteiligungspapierinhaber im Fall eines Kontrollwechsels, dh die Ermöglichung eines Austritts (§ 3 Z 1a ÜbG). In diesem Fall ist an alle Inhaber von Beteiligungspapieren ein Pflichtangebot zu richten (siehe oben Pkt II.1.). Richtet sich ein Angebot ausschließlich an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, kommt es dadurch idR zu keinem Kontrollwechsel bei der Zielgesellschaft, die Zusammensetzung der Aktionäre der Zielgesellschaft erfährt keine Änderung. Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, dass bestehende Wandelschuldverschreibungen gegen neue Wandelschuldverschreibungen getauscht werden sollen, wenn bei den neuen Wandelschuldverschreibungen der Wandlungspreis ein anderer (niedrigerer) sein sollte, sodass bei Ausübung des Wandlungsrechts eine größere Anzahl von Aktien von den Inhabern der neuen Wandelschuldverschreibungen bezogen werden könnte. Auch bei einem derartigen Sachverhalt ist damit noch nichts über einen allfälligen Kontrollwechsel gesagt. Die Bestimmungen des ÜbG über die Angebotspflicht bleiben unberührt; wenn bspw (was wenig realistisch sein mag) eine Person oder gemeinsam vorgehende Rechtsträger nahezu alle neuen Wandelschuldverschreibungen erwerben, das Wandlungsrecht ausüben und dadurch gegebenenfalls eine kontrollierende Beteiligung an der Zielgesellschaft erlangen sollte(n), so bleibt die Angebotspflicht für diese Person(en) bestehen.

Wird ein (Umtausch-)Angebot an die Inhaber von bestehenden Wandelschuldverschreibungen gerichtet, so richtet sich dieses Angebot typischerweise an alle Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen, und es gelten für alle Empfänger des Angebots dieselben (Umtausch-)Bedingungen. Damit würde auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem § 3 Z 1 ÜbG entsprochen werden.

Wandelschuldverschreibungen werden heutzutage nahezu ausschließlich von institutionellen Investoren gezeichnet (oder im Sekundärmarkt erworben). Privatanleger spielen bei der Platzierung von Wandelschuldverschreibungen praktisch nur eine untergeordnete Rolle (sieht man von Privatanlegern ab, die Anteile an Investmentfonds erwerben, die vorrangig in Wandelschuldverschreibungen investieren, üblicherweise jedoch nicht die bei der Platzierung von Wandelschuldverschreibungen angesprochene Kernzielgruppe bilden). Der mit dem ÜbG verfolgte Anlegerschutz und Minderheitenschutz, der schwerpunktmäßig – wenngleich keinesfalls ausschließlich und auch nicht in Rechtsvorschriften verankert – den Schutz von Privatanlegern im Auge hat, wird im Hinblick auf den markttypischen Investorenkreis nicht beeinträchtigt. Derartige institutionelle Investoren, zu denen bei Wandelschuldverschreibungen oft auch Hedgefonds zählen, sind in der Lage, ihre Interessen auf dem Markt selbst ausreichend zu wahren.

Ein (Umtausch-)Angebot für die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, das öffentlich unterbreitet wird und das sich an alle Inhaber von Wandelschuldverschreibungen richtet, wird idR auch dem Erfordernis der Transparenz gem § 3 Z 2 ÜbG entsprechen. Die Bestimmungen und Bedingungen des Angebots werden im Einzelnen festgelegt, das Angebot wird typischerweise (schon im Interesse des Bieters, um eine möglichst hohe Annahmequote zu erreichen) über verschiedenste Informationsmedien veröffentlicht und enthält (auch mit dem Ziel einer möglichst hohen Annahmequote) eine (angemessene) Angebotsfrist. Damit wird den Empfängern des Angebots die Möglichkeit gegeben, unter angemessener Überlegungsfrist eine fundierte Entscheidung treffen zu können, ob diese das Angebot annehmen möchten oder nicht.

Auch Zweck und Ziele des ÜbG erfordern nicht, das ÜbG auf freiwillige Angebote zum Erwerb von nicht auf einem geregelten Markt im Inland zum Handel zugelassenen Wandelschuldverschreibungen anzuwenden.

IV. Fazit

Im Fall eines Pflichtangebots hat das Pflichtangebot alle Beteiligungspapiere zu umfassen, somit auch von der Zielgesellschaft ausgegebene Wandelschuldverschreibungen, gleichgültig, ob diese börsenotiert sind oder nicht. Eine Ausnahme würde nur für den Fall eines opting out gem § 27 Abs 1 Z 3 ÜbG in der Satzung der Zielgesellschaft gelten. Bei freiwilligen Angeboten, die sich ausschließlich auf von der Zielgesellschaft ausgegebene Wandelschuldverschreibungen beschränken, ist zu unterscheiden: Sind die Wandelschuldverschreibungen selbst auf einem geregelten Markt im Inland notiert, so gelten die Bestimmungen des 2. Teils des ÜbG über freiwillige Übernahmeangebote; sind die Wandelschuldverschreibungen nicht auf einem geregelten Markt im Inland notiert, so ist das ÜbG nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn die zugrunde liegenden Aktien auf einem geregelten Markt im Inland zum Handel zugelassen sind.

Peter Feyl / Ursula Rath

Dr. Peter Feyl, LL.M. (Virginia) und Dr. Ursula Rath, LL.M. (LSE) sind Partner einer Rechtsanwälte-GmbH in Wien.

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