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Deutschland: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet (siehe dazu schon GesRZ 2009, 124 f). Das Gesetz sieht ua Folgendes vor:
Die Vergütung des Vorstands einer AG muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Variable Vergütungsbestandteile müssen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
Die Ausübung von Aktienoptionen ist frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option möglich.
Die Möglichkeit der nachträglichen Reduzierung der Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens durch den Aufsichtsrat wird erweitert.
Der Aufsichtsrat macht sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn er eine unangemessene Vergütung festlegt.
Bei Abschluss von D&O-Versicherungen muss ein Selbstbehalt vereinbart werden.
Verbesserung der Anlegerentschädigung.