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LGZ Graz: Haftung für falsche Anlageberatung
Das LGZ Graz (, 21 Cg 90/08i) sprach im Rahmen eines vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführten Musterprozesses ua aus, dass die Beratung durch einen Finanzdienstleister nicht den Wohlverhaltensregeln des WAG entspricht, wenn dieser Informationen von Unternehmen, deren Produkte er verkauft, ohne jegliche Überprüfung an einen Kunden weitergibt, das Anlageprofil nicht nach den Kundenangaben anlegt, sondern die Angaben im Anlageprofil dem verkauften Produkt anpasst und in Hinblick auf die Unerfahrenheit des Kunden mit Wertpapieren diesen nicht über die damit verbundenen Risiken umfangreich aufklärt. Der Finanzdienstleister ist nach dem Urteil verpflichtet, den Kaufpreis samt Spesen Zug um Zug gegen die Rückgabe der Wertpapiere sowie jenen Betrag zu ersetzen, den der Kunde aufgrund einer alternativen Veranlagung hätte lukrieren können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.