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AG (juristische Person): Auch eine deutsche AG kann Normadressat des § 10 ZustG (Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten) sein; die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustG liegt im Ermessen der Behörde; Überprüfung der Ermessensübung durch den VwGH; wirksame Zustellung durch Hinterlegung beim Finanzamt.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 vom durch Hinterlegung beim Finanzamt gem § 23 ZustG rechtswirksam zugestellt wurden, weil die Beschwerdeführerin der an sie ergangenen Aufforderung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, erst mit Schreiben vom , somit lange nach Hinterlegung der strittigen Bescheide, nachgekommen sei.
Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass eine Aufforderung nach § 10 ZustG nur an natürliche PersonenS. 191 ergehen könne, eine Zustellung ins Ausland nach § 11 ZustG iVm dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, hätte erfolgen müssen, u...