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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 183

Offenlegung, Höhe der Zwangstrafe

Wilhelm Birnbauer

§ 277 Abs 1, § 283 UGB

Die Obergrenze für Zwangsstrafen von 3.600 Euro beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.

(OLG Wien 4 R 162/08k; HG Wien 71 Fr 1385/07t)

Das Erstgericht forderte den Alleingeschäftsführer der GmbH unter Androhung einer Zwangsstrafe von 700 Euro pro Jahresabschluss auf, die Unterlagen gem §§ 277 ff UGB für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 zur Offenlegung binnen vier Wochen beim Firmenbuch einzureichen. Eine Einreichung erfolgte nicht, worauf das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe von jeweils 700 Euro (insgesamt 2.100 Euro) verhängte und den Geschäftsführer unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von 1.500 Euro pro Jahresabschluss und deren Veröffentlichung neuerlich aufforderte, die Jahresabschlüsse zum , und binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses beim Firmenbuchgericht einzureichen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab OLG Wien nicht Folge.

  • In der Folge verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe von jeweils 1.500 Euro (insgesamt 4.500 Euro) über den Geschäftsführer und ordnete die Veröffent...

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