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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 173

Abberufung eines Fremdgeschäftsführers aus wichtigen Gründen

Roman Alexander Rauter

§ 16 Abs 2, § 24 Abs 1 und 3 GmbHG

§ 126 Abs 3 AktG

Zu den Voraussetzungen der Abberufung wegen

  • „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ aufgrund fehlender Einigkeit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern über die Geschäftspolitik,

  • Vertrauensverlust aufgrund (behaupteter) parteilicher, sachlich nicht gerechtfertigter Geschäftsführung,

  • pflichtwidrigen Handelns iZm der Verletzung des Vollausschüttungsgebots,

  • Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Bestellung zum Vorsitzenden einer Privatstiftung.

(OLG Linz 4 R 52/07f; LG Salzburg 1 Cg 92/05d)

Die Holding-GmbH (im Folgenden: Holding) ist Aktionärin einer operativ tätigen AG, die 1993 durch Umwandlung einer GmbH entstanden ist. Ihr alleiniger Zweck ist die Verwaltung dieser Beteiligung. An ihrem Stammkapital sind beteiligt: der Kläger mit 25 %, seine Mutter und seine beiden Brüder zusammen mit weiteren 25 % und die beklagte Beteiligungs-GmbH mit den restlichen 50 %. Alleingesellschafter der Beklagten ist eine Privatstiftung, die je zur Hälfte im „Eigentum“ der Familie des Klägers und – im Weg der Beklagten und der Privatstiftung – des Karl L. steht.

Pkt V. des Gesellschaftsvertrags der Holding bestimmt, dass die Gesellschaft drei Geschäf...

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