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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 33

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

iFamZ 2021/21

§ 120 Abs 1 AußStrG

Der Umstand, dass das Erstgericht vor der Beschlussfassung – nach Einholung eines Abklärungsberichts des Erwachsenenschutzvereins und Erstanhörung – keine eigene Verhandlung über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters durchgeführt und den Betroffenen zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht neuerlich persönlich gehört hat, begründet keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren, insb nicht des Rechts auf rechtliches Gehör.

1. Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen (§ 120 Abs 1 AußStrG).

2.1. Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter darf grundsätzlich erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung einer Erstanhörung bestellt werden (§ 120 Abs 2 AußStrG). Darüber hinaus sieht das Gesetz für die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kein besonderes Verfahren vor. Wegen der Dringlichkeit ist weder eine eigene mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl 1 Ob 184/07a) noch beda...

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