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Vertretung der GmbH in einem von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeleiteten Verfahren auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses
1. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter jener Gesellschafterin, die als Anfechtungsklägerin auftritt, ist wegen der durch die Klageführung bewirkten Interessenkollision von der Vertretung der beklagten Gesellschaft im Anfechtungsverfahren als deren Geschäftsführer ausgeschlossen. In einem solchen Fall kommt auch eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen weiteren Geschäftsführer gemeinsam mit einem (Gesamt-)Prokuristen nicht in Betracht.
2. Ein Gesellschafter, der dem Anfechtungsprozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient iSd § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.
(OLG Wien 2 R 53/08s; HG Wien 40 Cg 36/07f)
Die Klägerin ist zu 50 % am Stammkapital der beklagten GmbH beteiligt. Ihr Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte kann auch durch einen weiteren kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer gemeinsam mit einer Gesamtprokuristin vertreten werden.
Die Klägerin begehrt Nichtigerklärung der in der Genera...