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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 32

Schließt eine Kontozeichnungsberechtigung die gesetzliche Erwachsenenvertretung in diesem Bereich aus?

iFamZ 2021/20

§§ 268 Abs 1, 269 Abs 1 Z 3 ABGB

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist nach § 268 Abs 1 ABGB ausgeschlossen, wenn die zu vertretende volljährige Person für die betreffende Angelegenheit bereits einen Vertreter hat. In der vorliegenden Entscheidung konnte der OGH die Frage noch offenlassen, ob und in welchem Umfang eine auf einer gewöhnlichen Vollmacht beruhende Vertretungsbefugnis, die lediglich einen Teilbereich des Tatbestands nach § 269 Abs 1 Z 3 ABGB abdeckt, wie die Zeichnungsberechtigung auf einem Konto, eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in diesem Bereich ausschließt.

1. Die Revisionsrekurswerberin (eine Tochter der Betroffenen) wurde am als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für die Bereiche nach § 269 Abs 1 Z 1 bis 8 ABGB im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Zu diesem Zeitpunkt lag das ärztliche Gutachten vom noch nicht vor. Auf dem Konto der Betroffenen waren seit 2013 ihr Sohn und eine andere Tochter zeichnungsberechtigt gewesen. Die gesetzliche Erwachsenenvertreterin entzog diese Zeichnungsberechtigung. Die Betroffene hatte im November 2019 ihren Wunsch geäußert, von der zeichnungsberechtigten Tochter vertreten zu werden, sollte eine Vertretung notwendig sein.

2. Das Erstgericht ordnete die B...

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