Marie-Nathalie D'Hoop gegen Office national de l'emploi. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Liège - Belgien. Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-224/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal du travail Lüttich (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Marie-Nathalie D'Hoop
gegen
Office national de l'emploi
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin F. Macken und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, R. Schintgen, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Frau D'Hoop, vertreten durch Rechtsanwälte N. Simar und M. Strongylos,
des Office national de l'emploi, vertreten durch Rechtsanwalt J.-E. Derwael,
der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius und P. J. Kuijper als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Frau D'Hoop, vertreten durch Rechtsanwälte M. Strongylos und R. Capart, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch D. Wyatt, QC, und der Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius und D. Martin als Bevollmächtigte in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal du travail Lüttich hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau D'Hoop (im Folgenden: Klägerin) und dem Office national de l'emploi (im Folgenden: ONEM) über dessen Entscheidung, der Klägerin die Gewährung eines nach belgischem Recht vorgesehenen Überbrückungsgelds zu verweigern.
Das nationale Recht
3Nach belgischem Recht erhalten Schulabgänger auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung „Überbrückungsgeld“ genannte Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
4Aufgrund dieser Leistungen werden die Begünstigten im Sinne der Bestimmungen über die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer, die „wegen Vollarbeitslosigkeit Leistungen erhalten“, angesehen und können an besonderen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen.
5Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Königlichen Verordnung vom zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom , S. 29888) bestimmt:
„Der Schulabgänger hat Anspruch auf das Überbrückungsgeld, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Er ist nicht mehr schulpflichtig;
er hat entweder eine Schulbildung mit Vollzeitunterricht der Sekundarstufe II oder der fach- oder berufsbildenden Sekundarstufe I an einer von einer Gemeinschaft errichteten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt abgeschlossen;
...“
6Mit Urteil vom in der Rechtssache C-278/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe, dass es die Gewährung des Überbrückungsgelds an unterhaltsberechtigte Kinder von in Belgien wohnhaften Wanderarbeitnehmern aus der Gemeinschaft davon abhängig gemacht habe, dass diese ihre höhere Schulbildung an einer vom belgischen Staat oder von einer seiner Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen hätten.
7Mit der Königlichen Verordnung vom (Moniteur belge vom , S. 32265) wurde in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 ein neuer Buchstabe h eingefügt, um das nationale Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese am in Kraft getretene Bestimmung lautet wie folgt:
„Der jugendliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn er
...
...
oder einem Studium oder einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Der Betreffende legt Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das Studium oder die Ausbildung den in den voranstehenden Buchstaben genannten gleichrangig und gleichwertig ist;
der Betreffende ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Überbrückungsgeld unterhaltsberechtigtes Kind von in Belgien wohnenden Wanderarbeitnehmern im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag;
...“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
8Die Klägerin, eine belgische Staatsangehörige, schloss ihre höhere Schulbildung in Frankreich ab, wo sie 1991 das Zeugnis des Baccalauréat erwarb. Dieses Zeugnis wurde in Belgien als dem Certificat homologué d'enseignement secondaire supérieur (Zeugnis über den Sekundarunterricht der Oberstufe) nebst dem Diplome homologué d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (Zeugnis über die Befähigung zum Hochschulunterricht) gleichwertig anerkannt.
9Die Klägerin studierte anschließend bis 1995 in Belgien.
101996 beantragte die Klägerin beim ONEM Überbrückungsgeld.
11Mit Bescheid vom lehnte das ONEM die beantragten Leistungen mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Tatbestand des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom nicht erfülle.
12Die Klägerin hat diese Entscheidung beim Tribunal du travail Lüttich angefochten, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Sind Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 — angesichts des Umstands, dass der Gerichtshof sie bereits dahin ausgelegt hat, dass Artikel 36 der Königlichen Verordnung vom nicht der Gewährung von Überbrückungsgeld an einen Studenten entgegenstehen kann, der unterhaltsberechtigtes Kind eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft ist und seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats als Belgien abgeschlossen hat — dahin auszulegen, dass sie es außerdem verbieten, dass dieser Artikel 36 der Gewährung von Überbrückungsgeld an einen belgischen Studenten auf der Suche nach seiner ersten Beschäftigung entgegensteht, der ebenfalls seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats als Belgien abgeschlossen hat?
13Mit Schreiben vom 22. Juli und hat das Tribunal du travail Lüttich dem Gerichtshof mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour du travail Lüttich (Belgien) eingelegt worden sei, und wegen des Suspensiveffekts dieses Rechtsmittels gebeten, das Verfahren vor dem Gerichtshof auszusetzen.
14Am wurde dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Berufungsgericht die Vorlageentscheidung mit Urteil vom bestätigt habe. Das Verfahren vor dem Gerichtshof wurde daher am wieder aufgenommen.
15Aus dem Urteil der Cour du travail Lüttich ergibt sich, dass das ONEM vor diesem Gericht geltend gemacht hat, die Klägerin erfülle nicht die zweite Voraussetzung des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Königlichen Verordnung vom in der durch die Königliche Verordnung vom geänderten Fassung. Dazu hat die Cour du travail ausgeführt, obwohl die neue Bestimmung der Königlichen Verordnung vom erst am und damit nach der Beantragung des Überbrückungsgelds in Kraft getreten sei, sei sie in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wogegen die Parteien auch keine Einwände erhöben.
Zur Vorlagefrage
16Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
Anwendbarkeit des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68
17Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985,1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).
18Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Arbeitslosenversicherung betrifft, jedoch nur auf eine Person anwendbar, die durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, die ihr die Eigenschaft als Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verschafft hat, bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat (vgl. im Hinblick auf das Überbrückungsgeld das Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40). So verhält es sich bei Schulabgängern auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung der Natur der Sache nach nicht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
19Die Klägerin hat auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihre Eltern während der gesamten Zeit ihrer höheren Schulbildung in Frankreich in Belgien geblieben seien.
20Daraus folgt, dass die Klägerin sich weder auf die den Wanderarbeitnehmern durch Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 verliehenen Rechte noch auf die abgeleiteten Rechte berufen kann, die diese Verordnung Familienmitgliedern von Wanderarbeitnehmern gewährt.
Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
21Die Klägerin und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung die dem Gerichtshof vorgelegte Frage im Licht der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft untersucht. Sie haben vorgetragen, dass die Klägerin als Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgehalten habe, um dort am Unterricht teilzunehmen, in den persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen falle. Daher stünden ihr die Rechte zu, die Artikel 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) an den Status eines Unionsbürgers knüpfe. Darunter falle das in Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) niedergelegte Recht, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.
22Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Ein Gemeinschaftsangehöriger könne sich nicht bereits dann auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft berufen, wenn er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalte. Zusätzlich müsse die ausgeübte Tätigkeit in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Das wäre der Fall gewesen, wenn sich die Klägerin in Frankreich aufgehalten hätte, um dort eine Berufsausbildung zu erhalten. Anders verhalte es sich im vorliegenden Fall, in dem sie sich zur Erlangung allgemeinbildenden Unterrichts in Frankreich aufgehalten habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
— Der zeitliche Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft
23Das ONEM hat seine Weigerung, der Klägerin das von ihr 1996 beantragte Überbrückungsgeld zu gewähren, damit begründet, dass sie ihre höhere Schulbildung in Frankreich abgeschlossen habe. Da dies 1991 geschehen ist, ist zu prüfen, ob die angebliche Diskriminierung der Klägerin an den Bestimmungen über die Unionsbürgerschart gemessen werden kann, die später in Kraft getreten sind.
24Dazu ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren nicht um die Anerkennung von Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht geht, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft erworben worden wären, sondern um eine angebliche aktuelle Diskriminierung eines Unionsbürgers.
25Die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft sind jedoch seit ihrem Inkrafttreten anwendbar. Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnrn. 54 und 55, und vom in der Rechtssache C-290/00, Duchon, Slg. 2002, I-3567, Randnrn. 43 und 44).
26Daraus folgt, dass die von der Klägerin behauptete Diskriminierung an diesen Bestimmungen gemessen werden kann.
— Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft
27Artikel 8 EG-Vertrag verleiht jedem den Status eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Da die Klägerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist, steht ihr dieser Status zu.
28Dieser Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben (Urteil vom in der Rechtssache C-l84/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).
29In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn. 15 und 16, sowie Grzelczyk, Randnr. 33).
30Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrags eröffnen.
31Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
32Das gilt besonders im Bereich der Bildung. Zu den Zielen der Tätigkeit der Gemeinschaft gehört nämlich gemäß Artikel 3 Buchstabe p EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q EG) ein Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung. Dieser Beitrag soll gemäß Artikel 126 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 149 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG) insbesondere die Mobilität von Lernenden und Lehrenden fördern.
33In Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens führt die nationale Regelung aber zu einer Ungleichbehandlung von belgischen Staatsangehörigen nach Maßgabe dessen, ob sie ihre gesamte Schulbildung in Belgien erhalten oder von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und ihr Schulabschlusszeugnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
34Die nationale Regelung benachteiligt dadurch, dass sie den Anspruch auf Überbrückungsgeld an die Bedingung knüpft, dass dieses Zeugnis in Belgien erworben wurde, bestimmte eigene Staatsangehörige allein deshalb, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt und ihre Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben.
35Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit.
36Die fragliche Bedingung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (Urteil Bickel und Franz, Randnr. 27).
37Weder die belgische Regierung noch das ONEM haben sich zu dieser Frage geäußert.
38Das belgische Überbrückungsgeld, das zur Teilnahme an besonderen Beschäftigungsprogrammen berechtigt, soll den Schulabgängern den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der Überbrückungeid beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen.
39Ausschließlich auf den Ort der Erlangung des Schulabgangszeugnisses abzustellen, ist jedoch zu allgemein und einseitig. Eine solche Bedingung misst nämlich einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
40Auf die Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
Kosten
41Die Auslagen der belgischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du travail Lüttich mit Urteil vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
Rodríguez Iglesias
Jann
Macken
von Bahr
Gulmann
Edward
La Pergola
Schintgen
Skouris
Cunha Rodrigues
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-224/98 |
Celex-Nummer | 61998CJ0224 |
ECLI | ECLI:EU:C:2002:432 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
JAAAG-37999
*Verfahrenssprache: Französisch.