Suchen Kontrast Hilfe
EuGH 07.07.1992, C-370/90 - Urteil

The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of State for Home Department. Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Gemeinschaftsbürgers, der in sein Herkunftsland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-370/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen

gegen

Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh,

ex parte: Secretary of State for the Home Department

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse, P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg, J. L. Murray und D. A. O. Edward,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rosemary Caudwell vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister David Pannick,

-

des Surinder Singh, vertreten durch Richard Plender, QC, London, und Barrister Nicholas Blake, beauftragt von den Solicitors T. I. Clough and Co.,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Antonio Caeiro und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John F. Collins vom Treasury Solicitor's Department, Beistand: Barrister Stephen Richards, des Surinder Singh und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Der High Court of Justice (Queen's Bench Division) hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem indischen Staatsangehörigen Surinder Singh (Kläger) und dem Secretary of State for the Home Department, der am seine Ausweisung aus dem Vereinigten Königreich anordnete.

3Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der Kläger am in Bradford (Vereinigtes Königreich) die britische Staatsangehörige, Rashpal Purewal, geheiratet hatte. Von 1983 bis 1985 waren die Eheleute in der Bundesrepublik Deutschland unselbständig erwerbstätig. Ende 1985 kehrten sie in das Vereinigte Königreich zurück, um dort ein Geschäft zu eröffnen.

41986 wurde dem Kläger als Ehemann einer britischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich erteilt. Im Juli 1987 erging in einem von seiner Ehefrau angestrengten Scheidungsverfahrens ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Wegen dieses Urteils verkürzten die britischen Behörden seine Aufenthaltserlaubnis und lehnten es ab, ihm als Ehegatten einer britischen Staatsangehörigen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

5Der Kläger hielt sich bis zum — dem Tag, an dem er die Verwaltungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurücknahm — ordnungsgemäß im Vereinigten Königreich auf. Von diesem Tag an hielt er sich dort ohne Erlaubnis auf.

6Die Ausweisungsverfügung vom erging auf der Grundlage von Section 3(5)(a) des Immigration Act 1971 (Einwanderungsgesetz von 1971) über ausländische Staatsangehörige, die sich über die erlaubte Frist hinaus rechtswidrig im Vereinigten Königreich aufhalten.

7Am erging das endgültige Urteil (decree absolute) über die Scheidung der Eheleute.

8Die gegen den Bescheid vom bei einem Adjudicator erhobene Beschwerde wurde am zurückgewiesen. Mit Entscheidung vom gab das Immigration Appeal Tribunal dem Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des Adjudicator mit der Begründung statt, daß er „als Ehegatte einer britischen Staatsangehörigen, die selbst ein gemeinschaftliches Recht hatte, sich in diesem Land geschäftlich niederzulassen, ein gemeinschaftliches Recht besaß“.

9Der High Court of Justice (Queen's Bench Division), bei dem der Secretary of State for the Home Department ein Rechtsmittel eingereicht hatte, hat dem Gerichtshof im Verfahren des „Judicial review“ folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verleihen Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 des Rates vom in dem Fall, daß eine verheiratete Frau, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und in einem anderen Mitgliedstaat Rechte aus dem EWG-Vertrag ausgeübt hat, indem sie dort gearbeitet hat, anschließend in den Mitgliedstaat, dem sie angehört, zu dem Zweck einreist und dort verbleibt, mit ihrem Ehegatten ein Geschäft zu betreiben, ihrem Ehemann (der nicht Gemeinschaftsangehöriger ist) das Recht, mit seiner Ehefrau in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten?

10Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11Die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 einen Mitgliedstaat verpflichten, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen.

12Nicht behauptet wird, die Ehe des Klägers sei nur zum Schein geschlossen worden. Auch wurde diese Ehe zwar mit dem 1989 verkündeten endgültigen Scheidungsurteil aufgelöst, doch ist dieser Umstand für die Vorabentscheidungsfrage nach der Grundlage des Aufenthaltsrechts des Betroffenen in der Zeit vor Verkündung dieses Urteils ohne Bedeutung.

13Der Kläger und die Kommission tragen vor, der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der zurückkehre, um sich in diesem Staat niederzulassen, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, befinde sich in der gleichen Lage wie ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der sich in diesem Land niederlassen wolle. Nach dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag müsse er in gleicher Weise behandelt werden und könne sich daher insbesondere in bezug auf das Aufenthaltsrecht seines Ehegatten auf Artikel 52 EWG-Vertrag berufen, wenn dieser nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei.

14Das Vereinigte Königreich trägt dagegen vor, der Gemeinschaftsbürger, der zurückkehre, um sich in seinem Herkunftsland niederzulassen, befinde sich nicht in einer Lage, die mit derjenigen der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar sei, denn seine Einreise in dieses Land und sein Aufenthalt dort bestimmten sich nach nationalem Recht und nicht nach Gemeinschaftsrecht. Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 seien auf ihn daher nicht anwendbar. Außerdem hätte die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf einen Staatsangehörigen, der zurückkehre, um sich in seinem Herkunftsland niederzulassen, paradoxe Folgen, da das Gemeinschaftsrecht unter anderem seine Ausweisung aus dem Staatsgebiet erlaube; schließlich nehme die mit Scheinehen einhergehende Gefahr der Gesetzesumgehung zu, wenn dem Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werde.

15Der Gerichtshof hat im Urteil vom in der Rechtssache 118/75 (Watson und Beimann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 16) festgestellt, daß die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) und die Richtlinie 73/148 einen fundamentalen Grundsatz ausführten, der in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages verankert sei, worin es heißt, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfaßt.

16Der Gerichtshof hat ferner im Urteil vom in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Sig. 1988, 3877, Randnr. 13) festgestellt, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern solle und Maßnahmen entgegenstehe, die diese dann benachteiligen könnten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollten.

17Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).

18Die Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, die Artikel 1 und 4 der Richtlinie 68/360 sowie die Artikel 1 Buchstabe c und 4 der Richtlinie 73/148 sehen vor, daß die Mitgliedstaaten dem Ehegatten und den Kindern des Erwerbstätigen ein Aufenthaltsrecht gewähren, das demjenigen gleichwertig ist, das dem Erwerbstätigen selbst gewährt wird.

19Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgehalten werden, sein Herkunftsland zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne des EWG-Vertrags auszuüben, wenn in dem Fall, daß er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, nicht in den Genuß von Erleichterungen bei der Einreise oder hinsichtlich des Aufenthalts kommen könnte, die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach dem EWG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zustehen.

20Er würde davon insbesondere abgehalten, wenn nicht auch seinem Ehegatten und seinen Kindern erlaubt wäre, in das Hoheitsgebiet dieses Staates unter Bedingungen einzureisen und sich dort aufzuhalten, die denjenigen zumindest gleichwertig sind, die ihnen das Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt.

21Daraus folgt, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, um dort gemäß Artikel 48 EWG-Vertrag eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niederzulassen und eine selbständige Tätigkeit auszuüben, nach Artikel 52 EWG-Vertrag das Recht hat, im Hoheitsgebiet dieses letztgenannten Staates mit seinem Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt, unter den in der Verordnung Nr. 1612/68, der Richtlinie 68/360 oder der Richtlinie 73/148 vorgesehenen Bedingungen zusammen zu leben.

22Zwar richten sich die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates und sein Aufenthalt dort, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten und nicht nach den Rechten, die das Gemeinschaftsrecht ihm verleiht. Insbesondere darf ein Staat, wie auch in Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen ist, seine Staatsangehörigen weder aus seinem Hoheitsgebiet ausweisen noch ihnen die Einreise verweigern.

23Hier geht es jedoch nicht um ein nationales Recht, sondern um das Freizügigkeitsund das Niederlassungsrecht, die dem Gemeinschaftsbürger in den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag gewährt werden. Diese Rechte können ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn der Gemeinschaftsbürger von ihrer Ausübung durch Hindernisse abgehalten werden kann, die in seinem Herkunftsland für die Einreise und den Aufenthalt seines Ehegatten bestehen. Aus diesem Grund muß der Ehegatte eines Gemeinschaftsbürgers, der von diesen Rechten Gebrauch gemacht hat, bei dessen Rückkehr in sein Herkunftsland zumindest die Einreise- und Aufenthaltsrechte haben, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde. Nach den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag ist es den Mitgliedstaaten im übrigen auch nicht verwehrt, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger sind, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht.

24Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, daß die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften mißbräuchlich entziehen dürfen und daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Mißbrauch zu verhindern.

25Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 einen Mitgliedstaat verpflichten, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.

Kosten

26Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.

Due

Joliét

Schockweiler

Grévisse

Kapteyn

Mancini

Kakouris

Moitinho de Almeida

Rodríguez Iglesias

Diez de Velasco

Zuleeg

Murray

Edward

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident

O. Due

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache
C-370/90
Celex-Nummer
61990CJ0370
ECLI
ECLI:EU:C:1992:296
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAG-33812

*Verfahrenssprache: Englisch.