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OhneTitel
GmbH: Name und Anschrift einer rechnungsausstellenden GmbH müssen richtig sein.
§ 11 Abs 1 Z 1 und § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Nach stRspr des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (vgl etwa das hg Erk vom , 2004/13/0039).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die H. Bau GmbH an der in ihren Rechnungen ausgewiesenen Adresse keine Geschäftstätigkeit entwickelt hat und stützte sich dabei auf Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes, die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verlese...