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GesRZ 2, April 2009, Seite 113

Berichtigung der Parteibezeichnung nach Umgründungsvorgängen auf den Gesamtrechtsnachfolger; Anfechtbarkeit von im zweiten Rechtsgang ergangenen Konformatsentscheidungen

Andreas Geroldinger

§ 235 Abs 5, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO

1. Nach Umgründungsvorgängen ist die Parteibezeichnung gegebenenfalls auch von Amts wegen auf den Gesamtrechtsnachfolger richtigzustellen.

2. Auch im zweiten Rechtsgang ergangene Konformatsentscheidungen sind gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, sofern die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang hatte.

(OLG Wien 2 R 121/08s; HG Wien 37 Cg 80/04z)

Die beiden klagenden Gesellschaften (eine aus zwei GmbHs bestehende ARGE) begehrten den restlichen Werklohn für Baumeisterarbeiten an einem Bauprojekt. Im Lauf des Verfahrens beantragten sie die Berichtigung der Parteibezeichnung der zweitklagenden GmbH auf eine GmbH & Co wegen einer in der Generalversammlung vom beschlossenen Abspaltung des Betriebs auf eine GmbH, die in der Folge im Wege der Umwandlung in die GmbH & Co umgewandelt worden sei. In einer weiteren Tagsatzung berichtigten die klagenden Parteien die Parteibezeichnung der zweitklagenden Partei aufgrund mehrerer Umwandlungen und einer Firmenänderung auf M. GmbH & Co. Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation (der ursprünglich zweitklagende...

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