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GesRZ 2, April 2009, Seite 111

Anmeldung der Löschung einer Prokura bei der GmbH

Hans-Georg Koppensteiner

§ 10 Abs 1 FBG

§ 28 Abs 2 GmbHG

§ 53 Abs 1 und 3, § 116 Abs 3 UGB

Die Anmeldung des Erlöschens einer Prokura zum Firmenbuch ist von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen.

(OLG Wien 28 R 85/08p; HG Wien 72 Fr 2127/08z)

Die GmbH hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Die beiden Prokuristen vertreten jeweils gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem weiteren Gesamtprokuristen.

Die Gesellschaft, vertreten durch (nur) einen ihrer Geschäftsführer, gab den Widerruf der Prokura eines Prokuristen bekannt und beantragte dessen Löschung im Firmenbuch.

  • Das Erstgericht wies – nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung, die Eingabe binnen vier Wochen durch beglaubigte Unterschrift beider Geschäftsführer zu verbessern – den Antrag auf Eintragung der Löschung des Prokuristen ab (die Gesellschaft hatte in ihrer Äußerung auf § 28 Abs 2 GmbHG sowie auf den Wohnsitz des zweiten Geschäftsführers im Ausland verwiesen und ausgeführt, die Geschäftsführer hätten aus diesem Grund beschlossen, dass der im Inland befindliche Geschäftsführer die Anmeldung alleine vornehmen solle).

  • Das Rekursgeri...

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