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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 27

Familienbeihilfe für Schüler einer Polizeischule (Polizei‑Sicherheitsakademie)

iFamZ 2021/19

§ 2 Abs 1 lit b FLAG

Auch bei bereits berufstätigen Personen kann eine Berufsausbildung vorliegen, die zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt. Es kommt für die Qualifikation einer Berufsausbildung nicht darauf an, ob eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung kommt Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Entscheidend ist der Inhalt der Tätigkeit.

Der Sohn der Revisionswerberin besuchte eine Polizeischule (Polizei-Sicherheitsakademie). Bei Beantragung legte sie einen Vertrag über die exekutivdienstliche Ausbildung bei, wonach das am beginnende Vertragsverhältnis auf 24 Monate befristet sei. Das Finanzamt wies den Antrag ab. Zeiten der Grundausbildung oder sonstige Ausbildungsphasen iZm der Polizeigrundausbildung oder Grenzpolizeiausbildung seien nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren. In der Beschwerde führte die Revisionswerberin aus, ihr Sohn habe am aufgrund eines Sondervertrags nach § 36 VBG, eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Bund, die Polizei...

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