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EuGH 16.12.1992, C-208/91 - Urteil

Raymond Beaulande gegen Directeur des services fiscaux de Nantes. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Nantes - Frankreich. Auslegung des Artikels 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-208/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Nantes in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Raymond Beaulande

gegen

Directeur des services fiscaux de Nantes

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

von R. Beaulande;

-

der französischen Regierung, vertreten durch P. Pouzoulet, Sous-directeur in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und G. de Bergues, Secrétaire adjoint principal in diesem Ministerium, als Bevollmächtigte;

-

der Kommission, vertreten durch Johannes Føns Bühl als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom , in der R. Beaulande durch die Rechtsanwälte J.C.Bouchard und X. Casai, Hauts-de-Seine, vertreten war,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Tribunal de grande instance de Nantes hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen R. Beaulande (im folgenden: Kläger) und dem Directeur des services fiscaux de Loire Atiantique über die Erhebung von Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück.

3Wie aus den Akten hervorgeht, erwarb der Kläger am ein Haus in Nantes mit der Verpflichtung, es abzureißen und an seiner Stelle innerhalb von vier Jahren ein Wohngebäude zu errichten.

4Da auf diesen Erwerb gemäß Artikel 257 des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch; im folgenden: CGI) die Vorschriften über die Mehrwertsteuer auf unbewegliche Sachen Anwendung fanden, entrichtete der Kläger diese Steuer, wobei er nach Artikel 691 CGI von der Zahlung der Eintragungsgebühr befreit war. Diese Bestimmung sieht vor, daß der Erwerb unbebauter oder mit zum Abriß bestimmten Gebäuden bebauter Grundstücke von der Eintragungsgebühr freigestellt ist, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, sofern im Kaufvertrag die Verpflichtung festgelegt wird, innerhalb von vier Jahren, vom Vertragsdatum an gerechnet, ein Gebäude zu errichten, und der Erwerber bei Ablauf dieser Frist die Durchführung der entsprechenden Arbeiten nachweist.

5Gemäß Artikel 1840 G ter CGI hat der Erwerber in Ermangelung der Vorlage des in Artikel 691 geforderten Nachweises auf die erste Aufforderung hin die Eintragungsgebühr, von der er freigestellt worden war, zuzüglich einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 6 % zu entrichten. Gemäß Artikel 291 des Anhangs II des CGI kann jedoch die beim Kauf gezahlte, noch nicht abgezogene Mehrwertsteuer auf die geforderte Eintragungsgebühr angerechnet werden.

6Da der Bau nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt worden war, forderte die Finanzverwaltung den Kläger zur Zahlung der gemäß Artikel 1840 G ter CGI geschuldeten Gebühr auf.

7Nachdem seine bei der Finanzbehörde des Departements Loire Atlantique eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am Klage gegen den Leiter dieser Behörde vor dem Tribunal de grande instance Nantes. Zur Stützung seiner Klage, mit der er die Aufhebung des Einziehungsbescheids beantragte, macht er insbesondere geltend, die von ihm geforderte Eintragungsgebühr sei ihrer Natur nach eine Umsatzsteuer, so daß ihr Zusammentreffen mit der Mehrwertsteuer aus Anlaß ein und desselben Veräußerungsvorgangs eine Verletzung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie darstelle.

8Da das befaßte Gericht der Auffassung war, daß die Entscheidung in diesem Rechtsstreit von der Auslegung der Sechsten Richtlinie abhängt, hat es beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Haben Eintragungsgebühren, die auf den Erwerb von Baugrundstücken erhoben werden, falls die Verpflichtung, innerhalb einer verlängerbaren Frist von vier Jahren zu bauen, nicht erfüllt wird, und die zum Grundstückswert proportional sind, den Charakter von Umsatzsteuern, und sind sie folglich im Hinblick auf Artikel 33 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom mit der im Zeitpunkt des Erwerbs erhobenen Mehrwertsteuer unvereinbar?

9Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10Die Vorlagefrage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 33 der Sechsten Richtlinie der Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe entgegensteht, die die Merkmale einer Eintragungsgebühr aufweist, die bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, innerhalb der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Frist zu bauen, auf den Erwerb von Baugrundstücken erhoben wird.

11Artikel 33 der Sechsten Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.“

12Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Sig. 1992, I-2947, Randnr. 9) ist Zweck des Artikels 33, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Auf jeden Fall ist von Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Merhwertsteuer aufweisen, anzunehmen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.

13Hieraus folgt, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie der Beibehaltung oder Einführung von Eintragungsgebühren oder von Steuern, Abgaben und Gebühren anderer Art nicht entgegensteht, sofern diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen.

14Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn. 11 und 12; vom in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11; schließlich vom in der Rechtssache Bozzi, a. a. O., Randnr. 12): Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte. Sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen. Sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist.

15Eine Steuer der Art, wie sie das vorlegende Gericht anspricht, weist diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf.

16Erstens sind Eintragungsgebühren, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeinen Steuern, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist. Derartige Gebühren zielen somit nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgüedstaat zu erfassen.

17Zweitens kann hier nicht die Rede von einem Produktions- und Verteilungsprozeß sein, da die Eintragungsgebühr nur dann erhoben wird, wenn die unbewegliche Sache in das Vermögen des Endverbrauchers übergeht. Überdies kann diese Steuer nicht von gleichartigen, aus Anlaß späterer Veräußerungen entrichteten Steuern abgezogen werden.

18Schließlich bleibt bei der Erhebung derartiger Steuern der Mehrwert unberücksichtigt; sie erfolgt vielmehr auf der Grundlage des Gesamtwerts der Sache.

19Auf die Frage des Tribunal de grande instance Nantes ist daher zu antworten, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er der Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe nicht entgegensteht, die die Merkmale einer Eintragungsgebühr aufweist, die bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, innerhalb der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Frist zu bauen, auf den Erwerb von Baugrundstücken erhoben wird.

Kosten

20Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Nantes mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß er der Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe nicht entgegensteht, die die Merkmale einer Eintragungsgebühr aufweist, die bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, innerhalb der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Frist zu bauen, auf den Erwerb von Baugrundstücken erhoben wird.

Kakouris

Diez de Velasco

Kapteyn

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Vierten Kammer

C. N. Kakouris

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-208/91
Celex-Nummer
61991CJ0208
ECLI
ECLI:EU:C:1992:524
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAG-37805

*Verfahrenssprache: Französisch.