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EuGH 19.03.1991, C-109/90 - Urteil

Giant NV gegen Gemeente Overijse. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant - Belgien. Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

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Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-109/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant (Belgien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

NV Giant

gegen

Gemeente Overijse

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Diez de Velasco, der Richter C. N. Kakouris und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. F. Buhl und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Kommission in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant (Belgien) hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Giant und der Gemeinde Overijse über die Erhebung von Vergnügungssteuer durch diese Gemeinde.

3Aus den Akten ergibt sich, daß die Gemeinde Overijse am eine Steuerordnung erließ, wonach jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und von den Besuchern oder Teilnehmern dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schuldet (Artikel 2 der Steuerordnung). Gemäß Artikel 3 der Steuerordnung wird die Steuer auf den Gesamtbetrag der Eintritts-, Miet- und Garderobengelder, der Einnahmen aus dem Verkauf von Programmen oder Tanzkarten, des Ertrags aus sämtlichem Konsum usw. erhoben. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Teil B Buchstabe c der Steuerordnung beträgt der Steuersatz für Tanzlokale und die damit verbundenen Restaurants 25 %. Die Steuer wird jährlich erhoben. Die Steuerordnung war für einen Zeitraum von sechs Jahren, das heißt bis Ende des Jahres 1988, erlassen worden.

4Am legte die Firma Giant bei der Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant Einspruch gegen die für das Jahr 1988 auferlegte Steuer ein. Sie machte geltend, daß diese Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer habe und gegen Artikel 33 der Sechsten Richtlinie verstoße, der die Einführung anderer Steuern auf den Umsatz als der Mehrwertsteuer untersage.

5Das angerufene nationale Gericht war der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Sechsten Richtlinie abhänge. Es hat daher beschlossen, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt die Steuerordnung der Gemeinde Overijse vom , wonach derjenige, der gewöhnlich oder gelegentlich öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen im Gemeindegebiet veranstaltet und von Besuchern oder Teilnehmern ein Eintrittsgeld dafür verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schuldet und wonach insbesondere für Tanzlokale und die damit verbundenen Restaurants eine jährliche Steuer in Höhe von 25 % auf den Gesamtbetrag der Eintritts-, Miet- und Garderobengelder, der Einnahmen aus dem Verkauf von Programmen oder Tanzkarten, des Ertrags aus sämtlichem Konsum und der Beiträge oder Vergütungen, die diese Gelder oder Preise ersetzen oder ergänzen können, sowie anderer Einnahmen gleich welcher Art eingeführt wird, gegen das Verbot des Artikels 33 der Richtlinie 77/388/EWG, auf den Umsatz andere Steuern als die Mehrwertsteuer zu erheben?

6Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7Die Vorlagefrage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 33 der Sechsten Richtlinie der Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer entgegensteht, die die Merkmale der von der Gemeinde Overijse gemäß der Gemeindeverordnung vom erhobenen Steuer aufweist.

8Artikel 33 der Sechsten Richtlinie lautet: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.“

9Wie der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt/Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, Slg. 1986, 2219) ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß das Gemeinschaftsrecht mit der Mehrwertsteuer konkurrierende Abgabenregelungen zuläßt. Die Mitgliedstaaten können folglich Steuern einführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.

10Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt also davon ab, ob die in Rede stehende besondere Vergnügungssteuer, wie sie im Vorlagebeschluß definiert ist, als Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie zu betrachten ist.

11Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg. 1985, 3759) und vom in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des impôts, Slg. 1988, 1343) entschieden hat, zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfaßt.

12Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Jedoch wird bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist durch Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, daß die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet worden sind.

13Es ist festzustellen, daß eine Steuer der vom nationalen Gericht in der vorliegenden Rechtssache bezeichneten Art nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie aufweist.

14Sie ist nämlich erstens keine allgemeine Steuer, da sie nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet. Zweitens wird sie nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, da sie jährlich den Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen betrifft. Drittens bezieht sie sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern auf den Bruttobetrag aller Einnahmen, so daß nicht genau festgestellt werden kann, welcher Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung erhobenen Steuer als auf den Verbraucher abgewälzt betrachtet werden kann.

15Folglich ist auf die Frage der Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant zu antworten, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er der Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer der von der Gemeinde Overijse gemäß der Gemeindeverordnung vom erhobenen Art nicht entgegensteht.

Kosten

16Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Bestendige Deputatie van de Provincieraad van Brabant mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) ist dahin auszulegen, daß er der Erhebung einer besonderen Vergnügungssteuer der von der Gemeinde Overijse gemäß der Gemeindeverordnung vom erhobenen Art nicht entgegensteht.

Diez de Velasco

Kakouris

Kapteyn

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Vierten Kammer

M. Diez de Velasco

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-109/90
Celex-Nummer
61990CJ0109
ECLI
ECLI:EU:C:1991:126
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-36685

*Verfahrenssprache: Niederländisch.