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GesRZ 1, Februar 2009, Seite 51

OhneTitel

GmbH: Die Beschwerdeführerin (deren alleinige Gesellschafterin eine Gemeinde ist) ist eine GmbH, die neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen samt Elektroinstallationsgewerbe eine Parkgarage und noch ein Hallenbad in der Gemeinde betreibt; das Hallenbad ist ein notorischer Verlustbetrieb; Anwendung der Grundsätze der Liebhaberei auf Körperschaften? Anwendungsfall des § 1 Abs 3 LVO 1993? Ein bloß mittelbarer Zusammenhang reicht für die Gesamtrentabilität nicht aus.

§ 7 Abs 3 KStG 1998

§ 2 Abs 3 EStG 1988

§ 1 Abs 3, § 2 Abs 1 Liebhabereiverordnung 1993

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, § 7 Abs 3 KStG 1988 verweise auf § 2 Abs 3 EStG 1988 und bringe damit zum Ausdruck, dass lediglich Einkünfte iSd letztgenannten Bestimmung als Einkünfte einer aufgrund der Rechtsform handelsrechtlich buchführungspflichtigen Körperschaft zu erfassen seien. Die Grundsätze der Liebhaberei seien also auch bei Körperschaften anzuwenden.

Beim Hallenbadbetrieb der Beschwerdeführerin handle es sich um einen notorischen Verlustbetrieb. Im gegenständlichen Fall seien seit Bestehen des Badebetriebes Gewinne nicht nachgewiesen. Die in den letzten 15 Jahren erzielten Verluste seien...

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