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Der neue Mitunternehmerbegriff seit dem UGB
Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist. § 23 Z 2 EStG führt lediglich beispielhaft die OG und KG als Mitunternehmerschaften an. Die Rechtsstellung eines Mitunternehmers muss deshalb durch Merkmale bestimmt sein, die für die Gesellschafter einer OG und KG typisch sind. Nach einer Darstellung des bisherigen Mitunternehmerbegriffs wird untersucht, inwieweit die umfangreichen Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den Personengesellschaften durch das HaRÄG auch Auswirkungen für den steuerlichen Mitunternehmerbegriff haben.
I. Bisheriger Mitunternehmerbegriff
Der VwGH führt aus: „Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt ua in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck.“
1. Unglückliche Terminologie
Die Umschreibung der Position mit „