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GmbH: Die Haftung des Geschäftsführers besteht im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenentgang; sind die liquiden Mittel beschränkt, so muss der Abgabengläubiger wenigstens anteilsmäßig befriedigt werden; der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, damit die liquiden Mittel zur Berichtigung der Abgabenverbindlichkeiten zu verlieren; „Abmachungen“ mit Organwaltern des Abgabengläubigers stehen – soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind – im Widerspruch zum Gebot der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach stRspr des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben re...