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Amtswegige Löschung zufolge vermuteter Vermögenslosigkeit
1. Die Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 40 Abs 1 FBG als Voraussetzung für deren amtswegige Löschung setzt weder die Androhung einer Zwangsstrafe noch deren Verhängung voraus.
2. Die Forderung gegen den Alleingesellschafter auf Volleinzahlung der Stammeinlage ist kein „offenkundiges Vermögen“ iSd § 40 Abs 1 letzter Satz FBG.
(OLG Wien 28 R 173/07b; HG Wien 73 Fr 6761/07m)
Der Geschäftsanteil des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der im Firmenbuch des HG Wien eingetragenen GmbH entsprach einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 35.000 Euro.
Das Erstgericht forderte den Geschäftsführer mit Beschluss – vergeblich – auf, binnen vier Wochen die Jahresabschlüsse zum und zum gem den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen oder binnen dieser Frist entgegenstehende Hindernisse bekannt zu geben. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung verwies es auf die Möglichkeit der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.
Mit weiterem Beschluss gab das Erstgericht seine Absicht zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft für den Fall bekannt, dass nicht binnen vier Wochen Einwendungen erhobe...