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Die hochstrittige Taufe eines Pflegekindes
iFamZ 2021/13
§§ 167 Abs 2, 213 ABGB; § 3 Abs 2 RKEG
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insb § 3 RKEG) ist auch dann anzuwenden, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt. Dieser bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will. Den Eltern kommt im Genehmigungsverfahren Parteistellung und damit Rechtsmittelbefugnis zu.
Die Eltern des am geborenen J. waren nie miteinander verheiratet. Die Obsorge stand zunächst der Mutter zu, der sie allerdings mit Beschluss des Erstgerichts vom gem § 181 Abs 1 ABGB entzogen wurde; obsorgeberechtigt ist seitdem das Land Salzburg als KJHT, wobei J. seit bei seinen Pflegeeltern lebt. Während der Mutter und der mütterlichen Großmutter Kontaktrechte zu J. eingeräumt sind, wurde mit weiterem Beschluss des Erstgerichts vom dem Vater das Kontaktrecht zu J. vorläufig entzogen.
Der KJHT strebt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Taufe (nach römisch-katholischem Ritus) von J. an. Er habe einer solchen bereits die Zustimmung erteilt, weil die Pflegeeltern eine diesbezügliche Absicht geäußert hätten und J. bislang ohne Bekenntnis sei. Die Mutter habe sich hierzu nicht geäußert, der Vater habe – anwaltlich vertreten –...