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EuGH 21.02.2006, C-152/03 - Urteil

Hans-Jürgen Ritter-Coulais und Monique Ritter-Coulais gegen Finanzamt Germersheim. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Steuerrecht - Einkommensteuer - Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Nationale Regelung, die die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-152/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren

Hans-Jürgen Ritter-Coulais,

Monique Ritter-Coulais

gegen

Finanzamt Germersheim

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richterin N. Colneric, der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Küris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

-

von Herrn und Frau Ritter-Coulais, vertreten durch Rechtsanwalt M. Ross,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann und K.-D. Müller als Bevollmächtigte,

-

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

folgendes

Urteil

1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 52 EWGVertrag (später Artikel 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG).

2Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Ritter-Coulais (im Folgenden: Eheleute Ritter-Coulais) und dem Finanzamt Germersheim wegen der Einkommensteuer, zu der sie für das Jahr 1987 in Deutschland veranlagt wurden.

Rechtlicher Rahmen und Vorlagefragen

3Die Eheleute Ritter-Coulais wurden als nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der 1987 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 1987) unbeschränkt Steuerpflichtige für das Steuerjahr 1987 in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an einem Gymnasium, wohnten aber in einem eigenen Einfamilienhaus in Frankreich. Zu dieser Zeit hatte Herr Ritter-Coulais die deutsche und Frau Ritter-Coulais die deutsche und die französische Staatsangehörigkeit.

4Die Eheleute Ritter-Coulais begehrten gemäß § 32b Absatz 2 Nr. 2 EStG 1987 für die Festsetzung des Steuersatzes der Steuern, die sie für das genannte Steuerjahr schuldeten, die Berücksichtigung negativer Einkünfte (Verluste) wegen der Selbstnutzung ihres Wohnhauses.

5Die genannten negativen Einkünfte gehören zu den Einkünften aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtsund Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom (im Folgenden: deutsch-französisches DBA) nur in dem Staat, in dem dieses Vermögen belegen ist — im Ausgangsverfahren: in Frankreich — besteuert werden können.

6Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des deutsch-französischen DBA schränkt dieser Umstand das Recht der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ein, diese Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

7So berücksichtigt die deutsche Steuerverwaltung nach § 32b Absätze 1 und 2 EStG 1987 ausländische Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes. Artikel 2a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 sieht jedoch vor, dass, wenn positive Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von in einem anderen Staat belegenem unbeweglichen Vermögen fehlen, Verluste derselben Art aus demselben Staat weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind.

8Die Eheleute Ritter-Coulais beantragten beim Finanzamt Germersheim, ihren Steuersatz für das Steuerjahr 1987 unter Berücksichtigung der dieses Steuerjahr betreffenden negativen Einkünfte festzusetzen. Nachdem dieser Antrag abgelehnt und die Auffassung der Steuerverwaltung erstinstanzlich bestätigt worden war, legten sie Revision an den Bundesfinanzhof ein.

9Diesem stellt sich die Frage, ob bei in Deutschland besteuerten Steuerpflichtigen die unterschiedliche Behandlung negativer Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens, je nachdem, ob dieses in Deutschland oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen ist, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.

10Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Widerspricht es Artikel 43 und Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann?

2.

Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Artikel 43 und Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn die erwähnten Verluste auch nicht im Wege des so genannten negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können?

Zur ersten Frage

11Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegenstehen. Das Gericht hebt hervor, dass diese Regelung es natürlichen Personen in der Lage der Eheleute Ritter-Coulais, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbegrenzt steuerpflichtig sind, nicht erlaubt, von der Grundlage für die Berechnung ihrer in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Steuer die Verluste abzuziehen, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen.

12Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Eheleute Ritter-Coulais beim Finanzamt Germersheim im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits beantragt haben, ihre Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Steuerjahr 1987 nicht bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage dieses Steuerjahres, sondern nur bei der Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen; hierauf bezieht sich die zweite Frage des Vorabentscheidungsersuchens.

13Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten dient (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 14, vom in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom in der Rechtssache C-314/01, Siemens und ARGE Telekom, Slg. 2004, I-2549, Randnr. 33).

14Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt und über ihn zu entscheiden hat, am besten in der Lage, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Lourenço Dias, Randnr. 15, vom in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, Schmidberger, Randnr. 31, sowie Siemens und ARGE Telekom, Randnr. 34).

15Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof erforderlichenfalls, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird, und insbesondere festzustellen, ob die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, um nicht Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgeben zu müssen. Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteile vom in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, Lourenço Dias, Randnr. 20, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, vom in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnrn. 44 und 45, sowie Siemens und ARGE Telekom, Randnr. 35).

16Da der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit nicht die in der ersten Frage angesprochene Situation betrifft, nämlich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, sondern nur die Situation, die Gegenstand der zweiten Frage ist, nämlich die Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits eine Antwort auf die erste Frage nicht erheblich.

17Demnach ist auf die erste Frage nicht zu antworten, und die Antwort des Gerichtshofes ist auf die zweite Frage zu beschränken.

Zur zweiten Frage

18Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegenstehen, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen.

19Was erstens die Niederlassungsfreiheit anbelangt, ist daran zu erinnern, dass diese nach ständiger Rechtsprechung die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten umfasst (Urteil vom in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung).

20Der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit betrifft indessen natürliche Personen, die einer nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrer an einem deutschen öffentlichen Gymnasium nachgehen und beantragen, dass bei der Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland die Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ihr Wohnhaus in Frankreich beziehen.

21Daraus folgt, dass eine Auslegung der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht sachdienlich ist.

22Was zweitens die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtberücksichtigung der sich auf ein Haus in Frankreich beziehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei der Besteuerung der in Deutschland erzielten Einkünfte a priori beim derzeitigem Stand des Gemeinschaftsrechts in den Geltungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG fallen könnte.

23Das Ausgangsverfahren betrifft das Steuerjahr 1987, d. h. eine Sach- und Rechtslage vor der durch den EU-Vertrag erfolgten Einführung des Artikels 73b in den EG-Vertrag wie auch vor dem Erlass und Inkrafttreten der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5), die den Kapitalverkehr vollständig liberalisiert hat.

24Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 67 Absatz 1 EWG-Vertrag (später Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag, der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde) nicht bedeutete, dass die Beschränkungen des Kapitalverkehrs bereits zum Ende der Übergangszeit zu beseitigen waren. Die Beseitigung dieser Beschränkungen ergab sich vielmehr aus den auf der Grundlage des Artikels 69 EWG-Vertrag (später Artikel 69 EG-Vertrag, der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde) erlassenen Richtlinien des Rates (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnrn. 8 bis 13, und vom in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 5).

25Für das Steuerjahr 1987 war die Erste Richtlinie des Rates vom zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (ABl. 1960, Nr. 43, S. 921), zuletzt geändert und vervollständigt durch die Richtlinie 86/566/EWG des Rates vom (ABl. L 332 S. 22), einschlägig.

26Diese Erste Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages beschränkte sich darauf, in ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen zum Abschluss oder zur Erfüllung von Geschäften sowie für Transferzahlungen zwischen Einwohnern der Mitgliedstaaten vorzusehen, die bestimmte, in den Anlagen der genannten Richtlinie aufgeführte Kapitalbewegungen betreffen.

27Damit zeigt sich, dass die Bestimmungen auf dem Gebiet der Kapitalverkehrsfreiheit, die zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits galten, nicht dem Verbot entgegenstanden, sich auf ein Haus in einem Mitgliedstaat beziehende Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei der Festsetzung des Steuersatzes für die in einem anderen Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte zu berücksichtigen.

28Die Kommission ist der Auffassung, dass die Lage der Eheleute Ritter-Coulais im Licht des in Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) formulierten Grundsatzes geprüft werden müsse.

29Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht seine Frage zwar ihrer Form nach auf die Auslegung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt hat, dass dies den Gerichtshof aber nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, worauf dieses in seinen Fragen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, „Clinique“, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44).

30Daher ist die nationale Regelung im Licht von Artikel 48 des Vertrages zu prüfen.

31Hierbei ist zu beachten, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 48 des Vertrages fällt (vgl. Urteile vom in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, und vom in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23, sowie ebenso Urteil vom in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-6101, Randnrn. 19, 44 und 45).

32Daraus folgt, dass die Lage der Eheleute Ritter-Coulais, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als dem, in dem sich ihr tatsächlicher Wohnsitz befindet, vom Geltungsbereich von Artikel 48 des Vertrages erfasst wird.

33Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 24).

34Wie dargelegt berücksichtigt die anwendbare nationale Regelung, nämlich § 32b Absätze 1 und 2 und § 2a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987, die positiven Einkünfte, die mit der Nutzung von Häusern im Ausland verbunden sind, bei der Festsetzung des Steuersatzes, nicht aber, wenn solche positiven Einkünfte fehlen, die Verluste gleicher Art.

35Folglich hatten Personen, die wie die Eheleute Ritter-Coulais in Deutschland arbeiteten, aber im eigenen Haus in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, in Ermangelung positiver Einkünfte — anders als Personen, die in Deutschland arbeiteten und dort im eigenen Haus wohnten — keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihres Einkommensteuersatzes die Verluste berücksichtigt wurden, die mit der Nutzung ihres Hauses verbunden waren.

36Selbst wenn sich die fragliche nationale Regelung nicht unmittelbar auf Gebietsfremde bezieht, sind diese doch häufiger als Gebietsansässige Eigentümer eines außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden Hauses.

37Somit werden gebietsfremde Arbeitnehmer durch die nationale Regelung ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer, die in Deutschland im eigenen Haus wohnen.

38Demzufolge ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grundsätzlich nach Artikel 48 des Vertrages verboten.

39Die deutsche Regierung macht jedoch geltend, dass sich die benachteiligende Behandlung gebietsfremder Steuerpflichtiger durch die Notwendigkeit rechtfertige, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, in das sich die genannte Regelung einfüge.

40Hierzu genügt die Feststellung, dass, da das deutsche Steuersystem positive Einkünfte, die mit der Nutzung eines Wohnhauses in einem anderen Mitgliedstaat verbunden sind, bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt, die Weigerung, bei dieser Festsetzung aus demselben Staat stammende Verluste gleicher Art zu berücksichtigen, nicht mit einer Berufung auf steuerliche Kohärenz gerechtfertigt werden kann.

41In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 48 des Vertrages dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

Kosten

42Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

Unterschriften.

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-152/03
Celex-Nummer
62003CJ0152
ECLI
ECLI:EU:C:2006:123
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-37141

*Verfahrenssprache: Deutsch.