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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 319

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Wesen der verdeckten Ausschüttung; auch verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen; die Zurechnung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird.

§ 8 Abs 2 KStG 1988

§ 93 Abs 1 EStG 1998

, 0028

Erkenntnis: Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Nach § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs 2 KStG 1988. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder der sonstigen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung...

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