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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 318

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Mantelkauf; die Änderung der Gesellschafterstruktur muss auf entgeltlicher Grundlage erfolgen; auch der Kauf von Anteilen um einen symbolischen Betrag ist ein entgeltliches Geschäft.

§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der durch das BGBl 1993/818 gestalteten Fassung sind Verluste iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988 bei Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven ...

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