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GmbH
GmbH: Begriff der verdeckten Ausschüttung; Verzicht der Gesellschaft auf eine Forderung gegen den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer; freie Beweiswürdigung durch die belangte Behörde; Erfordernis eines konkreten Beweisthemas in einem Beweisantrag.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
S. 318Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Ausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung, gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl für viele etwa das hg Erk vom , 90/14/0221, VwSlg 6617 F).
Die belangte Behörde traf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – zugunsten ihres ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers T. K. – 1995 auf eine Forderungen von 1.340.895,18 Schilling und 1996 auf eine Versicherungszahlung von 305.155 Schilling verzichtet hat, und sah in Bezug auf die angeführten Beträge und die auf diese entfallenden K...