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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 296

Zuständigkeit des Handelsgerichts für Ansprüche gegen ausländische Gesellschaften aus unternehmensbezogenen Geschäften

Andreas Geroldinger

§ 51 Abs 1 Z 1 JN

1. Die Eigenzuständigkeit des HG umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist und das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf seiner Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.

2. Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das aufseiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.

(OLG Wien 14 R 6/08t; LGZ Wien 22 Cg 280/07v)

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus der Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen und durch Vertragsrücktritt aufgelösten (Beteiligungs-)Geschäfts geltend. Die Beklagte ist eine im Handelsregister des US-Bundesstaats Oregon eingetragene Gesellschaft, die auf ihrer österreichischen Website von sich behaupte, Risikokapital weltweit in interessante Projekte zu investieren. Sie unterhalte an einer (wechselnden) Wiener Adresse ein al...

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