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Zur Geltendmachung von Gläubigeransprüchen nach § 15 SpaltG
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich insb mit den Auswirkungen der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung über spaltungsbeteiligte Gesellschaften auf die Geltendmachung von Gläubigeransprüchen nach § 15 Abs 1 SpaltG. Zugleich wird die zeitliche Haftungsbegrenzung der Spaltungshaftung sonstiger Gesellschaften erörtert.
I. Allgemeine Regelung
§ 15 Abs 1 SpaltG normiert die gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die bis zur Wirksamkeit der Spaltung (Eintragung der Spaltung im Firmenbuch) begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft. Jene Gesellschaft, der eine Verbindlichkeit im Spaltungsplan zugeordnet wird, ist unbeschränkt zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit verpflichtet. Sie ist Hauptschuldnerin. Die anderen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, denen die Verbindlichkeit nicht im Spaltungsplan zugeordnet wird (sonstige Gesellschaften), haften neben der Hauptschuldnerin ebenfalls für diese Verbindlichkeit und zwar solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen. Grundsätzlich ist nur die Hauptschuldnerin zur tatsächlichen Erfüllung der Verbindlichkeiten verpflichtet. Die sonstigen Gesellschaften haften bei anderen als Geldschulden bloß auf den Ersatz des Interes...