Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewinnausschüttung aus einer GmbH und einer AG in einer Verlustsituation – ein gesellschaftsrechtlicher Vergleich
§ 82 Abs 5 GmbHG verbietet eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH für den Fall, dass zwischen dem Schluss des Geschäftsjahres und der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss das Gesellschaftsvermögen durch Verluste erheblich und nicht nur vorübergehend gemindert wurde. Die Höhe der „Ausschüttungssperre“ bemisst sich an der Schmälerung des Vermögens. Ein Gewinn in der entsprechenden Höhe ist auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres vorzutragen. Im AktG fehlt eine entsprechende Bestimmung. Es ist zu untersuchen, ob andere Mechanismen im AktG eine Gewinnausschüttung in einer solchen Situation beschränken und letztlich zu ähnlichen Ergebnissen führen.
I. Die Gewinnverwendung in der GmbH und die Ausschüttungsbeschränkung gem § 82 Abs 5 GmbHG im Allgemeinen
Mangels anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag und der zwingenden Anwendung allfälliger Ausschüttungssperren in §§ 235 und 226 Abs 2 UGB ist grundsätzlich der gesamte Bilanzgewinn an die Gesellschafter zu verteilen. Ist die Entscheidung über die Gewinnverwendung von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig, so ist dafür die Generalversammlung zuständig. Grundregel ist, dass die Wertansätze am Bilanzstichtag maßgeblich sind. Eine zwingende Ausnahme davo...