Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017
1. Aufl. 2017
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I. S. 158Einlagenrückgewähr
A. Einleitung
Die Einlagenrückgewähr hat als Kardinalpflicht und als eines der wesentlichen Elemente der Kapitalerhaltung im Verlauf der letzten Jahre in der Judikatur einen zunehmend hohen Stellenwert eingenommen. Insbesondere die strengen Entscheidungen des OGH hinsichtlich des Verhältnisses unter Gesellschaftern wie auch hinsichtlich des Verhältnisses und der Wirkung gegenüber Dritten lassen bestimmte Tatbestände wie die Kreditgewährung und die Sicherheitenbestellung in einem neuen Licht erscheinen. Zwar ist das Verbot der Einlagenrückgewähr seit Anbeginn des 20. Jahrhunderts (1906) im GmbHG geregelt, jedoch erfuhr das Instrument der Einlagenrückgewähr einen steilen Karriereverlauf erst in den letzten 20 Jahren. Gerade in den Sanierungsfällen kam es zu strengen OGH-Entscheidungen, teilweise mit unerwarteten Rechtsfolgewirkungen.
Gem § 82 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern und haben lediglich, solange die Gesellschaft besteht, einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Der Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns besteht, solange dieser nicht aus dem Gesellschaftervertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von ...