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Stimmverbote im Syndikat
Stimmverbote sollen Kollisionen zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen der Gesellschafter neutralisieren. Sie stellen einen schweren Eingriff in Aktionärsrechte dar. Die Auswirkungen eines Stimmverbotes eines Syndikatspartners in der Hauptversammlung der Gesellschaft auf die Beschlussfassung im Syndikat und auf die übrigen Syndikatspartner sind in der Rspr und Lehre nicht abschließend geklärt.
I. Gesetzliche Grundlagen
Gem § 114 Abs 5 AktG kann ein Aktionär, der durch einen Beschluss der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) einer AG entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, weder für sich noch für einen anderen das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen den Aktionär einen Anspruch geltend machen soll. Die Bestimmung soll verhindern, dass ein Aktionär bei einem Konflikt zwischen persönlichen Interessen und Interessen der Gesellschaft sein Stimmrecht zum Nachteil der Gesellschaft ausübt. Dabei sieht das Gesetz kein generelles Stimmverbot bei Interessenkollisionen vor, sondern regelt ausschließlich drei bestimmte Beschlussgegenstände: 1.) Die Entlastung eines Aktionärs, 2.) die Befreiung eines Aktionärs von einer Ve...