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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 260

Deutschland: Haftung des Vorstands für die Richtigkeit und Vollständigkeit der freiwilligen mündlichen Publizität

Mit dem Urteil vom , II ZR 210/06 (KG), benennt der BGH eine neue Fallgestaltung für die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder aus vorvertraglichem Verschulden aufgrund von Falschinformationen iZm der Platzierung neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung. Demnach haften die organschaftlichen Vertreter einer Kapital suchenden Gesellschaft den Anlageinteressenten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer mündlichen Angaben zur Situation der Gesellschaft nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), sofern die organschaftlichen Vertreter den Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenübergetreten sind, sie über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren. Es handelt sich dabei um eine Haftung für mündliche Äußerungen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts und damit um eine über Prospektmängel hinausgehende Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der freiwilligen mündlichen Publizität. Das bedeutet, dass organschaftliche Vertreter einer Kapital suchenden Gesellschaft nicht nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts, sondern auch darauf achten müssen, dass bei Informa...

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