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GesRZ 4, August 2008, Seite 247

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Abgaben; Behauptungs- und Beweislast; bei Berufung auch gegen den Abgabenbescheid hat die Berufungsbehörde zuerst nur über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden; Umfang der Haftung; jede Lohnzahlung in voller Höhe stellt eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten dar, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch ausreichen, um die Lohnsteuer zu entrichten; ein Beweisantrag muss das Beweisthema benennen.

§§ 9, 80, 183 BAO

§ 78 Abs 3 EStG 1988

Erkenntnis:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf (vgl etwa das hg Erk vom , 2003/13/0131). Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutu...

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