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Mitunternehmerschaft (hier KEG)
Mitunternehmerschaft (hier KEG): Liebhabereiprüfung; maßgeblich ist, ob die mitunternehmerische Betätigung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer einzelunternehmerischen Einheit eines Gesellschafters steht.
§ 1 Abs 3, § 2 Abs 2 Liebhabereiverordnung (LVO)
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin ist eine KEG und bietet gesundheitliche Dienste (Brainscanning, Farben-, Edelstein- und Musiktherapie uÄ) an. Der Arzt Dr. A. und dessen Ehefrau sind an der KEG zu je 50 % beteiligt.
Im Zuge einer Prüfung der Aufzeichnungen wurde die Feststellung getroffen, dass es sich bei der Betätigung der Beschwerdeführerin um eine „Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle“ gem § 1 Abs 1 LVO handle, letztlich aber dennoch Liebhaberei vorliege. Nach der LVO sei nach objektiven Kriterien darauf zu schließen, ob ein Ertragsstreben vorliege. Das objektiv erkennbare Ertragsstreben müsse darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen würden. Dies sei be...