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GesRZ 4, August 2008, Seite 216

Kapitalaufbringungsvorschriften und Cash-Pooling: Ein Überblick über diskutierte Gestaltungsvarianten und die Lösungsansätze des deutschen MoMiG

Gabriele Susanne Meusburger

Cash-Management-Systeme und hier insb das Cash-Pooling sind in Deutschland ein zentraler Bestandteil der Konzernfinanzierung, erfreuen sich aber auch in Österreich zunehmend an Beliebtheit. Die Gründe für den Abschluss einer Cash-Pooling-Vereinbarung sind vielfältig: Durch die konzernweite Zentralisierung der Kassenhaltung und Abschöpfung der überschüssigen Liquidität in den beteiligten Gesellschaften können das Zinsergebnis optimiert und die konzernweiten Finanzierungskosten verringert werden, weil im Idealfall eine kostenintensive externe Kreditaufnahme nicht mehr erforderlich ist. Rein rechtlich betrachtet gewähren die beteiligten Konzerngesellschaften der Inhaberin des Zielkontos – und damit regelmäßig der Konzernmutter – ein Darlehen, indem sie ihre überschüssigen Mittel auf das Zielkonto übertragen. Benötigt eine in ein Cash-Pool-System eingebettete Konzerngesellschaft Mittel aus dem Cash-Pool, räumt die Konzernmutter als Cash-Pool-Führerin ihrerseits entweder selbst ein Darlehen ein oder sie begleicht offene Darlehensforderungen aufgrund früherer Mittelzuführungen an den Pool.

I. BGH: Kein „Kapitalaufbringungssonderrecht“ für Cash-Pools

Ökonomisch sind Cash-Pooling-Vereinbarun...

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