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EuGH 14.03.2000, C-102/98 - Urteil

Ibrahim Kocak gegen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/98) und Ramazan Örs gegen Bundesknappschaft (C-211/98). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Bestimmung des Geburtsdatums im Hinblick auf die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente. Verbundene Rechtssachen C-102/98 und C-211/98.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In den verbundenen Rechtssachen C-102/98 und C-211/98

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Ibrahim Kocak

gegen

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/98)

und

Ramazan Örs

gegen

Bundesknappschaft (C-211/98)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 des am in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, des Artikels 37 des am in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls, des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (nicht veröffentlicht) und des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-R Puissochet, G. Hirsch, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

in der Rechtssache C-102/98

-

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte I. Brinker und R. Karpenstein, Brüssel,

in der Rechtssache C-211/98

-

von Ramazan Örs, vertreten durch Rechtsanwalt H.-H. Volkenborn, Herten,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch E. Röder und C.-D. Quassowski,

-

der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und A. de Bourgoing, Abteilungsleiterin und Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, vertreten durch Direktor N. Mayer und Ministerialrat W. D. Walloth, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, als Bevollmächtigte, von Ramazan Örs, vertreten durch Rechtsanwalt H.-H. Volkenborn, der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Bundessozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 17. Februar und , beim Gerichtshof eingegangen am (C-102/98) und (C-211/98), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 des am in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Assoziierungsabkommen), des Artikels 37 des am in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls (im folgenden: Zusatzprotokoll), des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (nicht veröffentlicht) und des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Ibrahim Kocak und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA) (C-102/98) und zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Ramazan Örs und der Bundesknappschaft (C-211/98) wegen der Weigerung dieser beiden Behörden, für die Gewährung einer Altersrente für die Kläger die von einem türkischen Gericht beschlossene Berichtigung des Geburtsdatums, das diese bei ihrem Eintritt in die deutsche Sozialversicherung angegeben hatten, zu berücksichtigen.

Die Assoziation EWG—Türkei

3Ziel des Assoziierungsabkommens ist es nach seinem Artikel 2 Absatz 1, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Dazu sieht das Assoziierungsabkommen eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase vor; die Vorbereitungsphase soll es der Republik Türkei ermöglichen, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Artikel 3), in der Übergangsphase ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen (Artikel 4), und die auf der Zollunion beruhende Endphase schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ein (Artikel 5).

4Artikel 6 des Assoziierungsabkommens lautet:

„Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.“

5Artikel 9 des Assoziierungsabkommens bestimmt:

„Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.“

6Artikel 12 des Assoziierungsabkommens lautet:

„Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“

7Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls, das seinem Artikel 62 zufolge Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, werden durch dieses Protokoll die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Assoziierungsabkommens vorgesehen ist.

8Artikel 37 des Zusatzprotokolls lautet:

„Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind.“

9Artikel 39 Absatz 1 des Zusatzprotokolls lautet:

„Der Assoziationsrat erläßt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.“

10Der Beschluß Nr. 1/80 bezweckt nach seiner dritten Begründungserwägung, die im sozialen Bereich bestehende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern und die Bestimmungen über die soziale Sicherheit und über den Austausch junger Arbeitskräfte durchzuführen.

11Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der zu Kapitel II („Soziale Bestimmungen“) Abschnitt 1 („Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“) gehört, lautet:

„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“

12Der Beschluß Nr. 3/80, der auf Artikel 39 des Zusatzprotokolls gestützt ist, soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, daß türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.

13Artikel 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:

„Dieser Beschluß gilt:

-

für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;

...“

14Artikel 3 Absatz 1 („Gleichbehandlung“) des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluß gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt.“

15Artikel 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) des Beschlusses Nr. 3/80 bestimmt in Absatz 1:

„Dieser Beschluß gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

c)

Leistungen bei Alter;

...“

Das deutsche Recht

16In Deutschland haben männliche Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 60 Monate versichert waren, Anspruch auf Altersrente.

17Für jeden in der Rentenversicherung Versicherten muß eine Versicherungsnummer vergeben werden, die sein Geburtsdatum enthält. Diese Nummer wird ihm vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgrund der Daten zugeteilt, die ihm der erste Arbeitgeber des Betroffenen bei der obligatorischen Anmeldung zur Krankenversicherung übermittelt.

18§ 1.Absatz 5 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (BGBl. 1987 I S. 2532) vom bestimmt:

„Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsdatum oder die Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Versicherungsnummer; die insoweit unrichtige Versicherungsnummer ist nicht mehr zu verwenden und als nicht verwendbar zu kennzeichnen ...“

19§ 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), der am aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (BGBl. 1997 I S. 2970) in Kraft getreten ist, bestimmt:

„(1)

Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

(2)

Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

1.

ein Schreibfehler vorliegt oder

2.

sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.“

20Nach der Begründung des Gesetzentwurfs, wie sie das vorlegende Gericht wiedergibt, soll die Regelung eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen verhindern, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten u. a. ein früherer Bezug von Sozialleistungen beantragt wird. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen sähen die Möglichkeit vor, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung zu ändern. Solche Änderungen könnten im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien, denn in diesen Rechtsordnungen würden Änderungen von Geburtsdaten für den Bereich der sozialen Sicherheit überwiegend nicht anerkannt. Gegenwärtig erforderten diese Fälle noch eine besonders verwaltungsintensive Prüfung. Die Gesetzesneuregelung solle — diese Prüfung vereinfachend — sicherstellen, daß derartige Änderungen von Geburtsdaten auch im deutschen Sozialrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt würden. Eine besondere Übergangsvorschrift sei jedoch nicht erforderlich.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten

Rechtssache C-102/98

21Der Kläger Kocak war von April 1962 bis Dezember 1966 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig im Bergbau erwerbstätig. Seit Mai 1970 lebt er ständig in der Bundesrepublik; bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand am war er als Arbeiter beschäftigt. Nach Auslaufen des Vorruhestandsgeldes bezieht er seit dem Sozialhilfe.

22In den 1970 und 1980 vergebenen Versicherungsnummern wurde als Geburtsdatum des Klägers Kocak der zugrunde gelegt. Aufgrund eines Urteils des türkischen Zivilgerichts in Düzce vom wurde das Geburtsjahr des Klägers Kocak im türkischen Personenstandsregister in „1926“ geändert. Daraufhin erteilte die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein ihm am unter Berücksichtigung des so berichtigten Geburtsjahres eine neue Versicherungsnummer.

23Im August 1991 stellte der Kläger Kocak bei der LVA einen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die LVA stellte mit Bescheid vom fest, daß die türkische Gerichtsentscheidung über die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters hinsichtlich des Geburtsdatums nicht anerkannt werde; das für die deutsche Rentenversicherung maßgebliche Geburtsdatum sei der . Deshalb erteilte sie dem Kläger Kocak eine auf das Geburtsjahr 1933 gestützte neue Versicherungsnummer. Den Rentenantrag des Klägers Kocak lehnte sie durch Bescheid vom mit der Begründung ab, er sei 1933 geboren und vollende das 65. Lebensjahr erst im Oktober 1998.

24Die LVA wies mit Bescheid vom auch die Widersprüche des Klägers Kocak gegen diese beiden Bescheide zurück und führte zur Begründung u. a. aus, es sei nicht nachgewiesen, daß dieser nicht in dem bei Eintritt in die deutsche Rentenversicherung angebenen Jahr 1933, sondern im Jahr 1926 geboren sei. Ein solcher Nachweis werde weder durch das Urteil des türkischen Zivilgerichts noch durch die vom Kläger Kocak beigebrachte Erklärung eines Zeugen erbracht, da das Urteil lediglich auf einem ärztlichen Gutachten beruhe und keine Belege für die Angaben des Zeugen vorgelegt worden seien.

25Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe, das der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben hatte, wurde vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein aufgehoben. Daraufhin legte der Kläger Kocak Revision zum Bundessozialgericht ein. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat Zweifel, ob § 33a SGB I mit dem Diskriminierungsverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, die der Assoziation EWG—Türkei zugrunde liegen, vereinbar ist. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Artikel 9 des Abkommens zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom , Artikel 37 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom , Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom ) dahin auszulegen, daß es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nicht gestattet ist, eine Regelung zu treffen, wonach für die Verwendung in der einem Versicherten zugeordneten Versicherungsnummer sowie für die Gewährung von Altersruhegeld auch bei türkischen Wanderarbeitnehmern — ohne Rücksicht auf Besonderheiten des türkischen Personenstandsregisters — grundsätzlich dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Sozialleistungsträger des betreffenden Mitgliedstaats oder gegenüber dem dortigen (insoweit im Verhältnis zum Sozialleistungsträger meldepflichtigen) Arbeitgeber ergibt?

Rechtssache C-211/98

26Der Kläger Örs lebt seit 1972 in Deutschland; er ist bei der Bundesknappschaft rentenversichert. Bei seinem Eintritt in diese Versicherung erklärte er, am geboren zu sein, so daß die Bundesknappschaft ihm eine Versicherungsnummer zuteilte, die dieses Geburtsdatum enthält.

27Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Balikesir (Türkei) vom wurde das Geburtsdatum des Klägers Örs im türkischen Personenstandsregister in „“ geändert. Das Urteil war auf vom Kläger vorgelegte eidliche Zeugenaussagen sowie die Untersuchung einer aus seinem Arm entnommenen Gewebeprobe gestützt.

28Die Bundesknappschaft lehnte den Antrag des Klägers Örs, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer aufgrund dieses Urteils zu ändern, mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ab.

29Die vom Kläger Örs gegen diese ablehnenden Bescheide beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage und seine beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gegen deren Abweisung eingelegte Berufung blieben ohne Erfolg. Daraufhin legte er Revision zum Bundessozialgericht ein und machte geltend, der Versicherungsnummer komme nicht nur eine Ordnungsfunktion zu, sondern sie sei insbesondere für seine Lebensarbeitszeit und damit für seine Ansprüche auf Leistungen bei Alter von entscheidender Bedeutung. Die rechtskräftige Entscheidung des türkischen Gerichts binde auch die Bundesknappschaft. Im übrigen werde er bei der Bundesknappschaft in ihrer Eigenschaft als Krankenversicherungsträger unter seinem geänderten Geburtsdatum geführt.

30Der 8. Senat des Bundessozialgerichts weist namentlich darauf hin, daß der ihm vorliegende Fall von der Fallgestaltung des Urteils vom in der Rechtssache C-336/94 (Dafeki, Sig. 1997, I-6761) abweiche, denn der Kläger Örs sei kein Gemeinschaftsangehöriger, sondern ein türkischer Wanderarbeitnehmer, und § 33a SGB I schließe nachträgliche Berichtigungen des Geburtsdatums für Zwecke des Sozialrechts aus. Das Gericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Besteht aufgrund des Rechts betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein auf einen türkischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit?

2.

Falls die Frage zu 1 bejaht wird, ist dieses Verbot so auszulegen, daß es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das in jenem Zeitpunkt urkundlich festgestellt war, als der türkische Arbeitnehmer erstmals einem nationalen Sozialleistungsträger gemeldet wurde ?

31Der Präsident des Gerichtshofes hat die beiden Rechtssachen mit Beschluß vom zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Vorabentscheidungsfragen

32Die Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob das in einer der genannten Bestimmungen über die Assoziation EWG—Türkei enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatums nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

33Erstens ist festzustellen, daß türkische Staatsangehörige wie die Kläger, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80, der in Artikel 2 festgelegt ist, fallen.

34Zudem stellt eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren strittige, mit der ein Mitgliedstaat das für die Entstehung u. a. des Anspruchs auf eine Altersrente maßgebende Geburtsdatum festlegt, eine Vorschrift über einen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 3/80 ausdrücklich genannten Zweig der sozialen Sicherheit dar und fällt somit in den sachlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses.

35Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 74) entschieden, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 in dessen Geltungsbereich einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstellt, der so bestimmt ist, daß er von einem nationalen Gericht angewandt werden kann, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln. Diese Bestimmung besitzt somit unmittelbare Wirkung mit der Folge, daß sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

36Nach dieser Bestimmung haben türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die der Beschluß Nr. 3/80 gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige. Artikel 3 Absatz 1 bildet somit die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Artikel 9 des Assoziierungsbkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 64).

37Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob die letztgenannte Bestimmung, die das vorlegende Gericht ausdrücklich erwähnt, auch auf Personen anwendbar ist, die sich wie die Kläger schon auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 speziell für den Bereich der sozialen Sicherheit ausgesprochene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen können.

38Dasselbe gilt für Artikel 37 des Zusatzprotokolls und Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, die das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für türkische Staatsangehörige hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen konkretisieren.

39Was die Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft, so verbietet das Gleichbehandlungsgebot nach ständiger Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-190/98, Graf, Randnr. 14, Slg. 2000, I-493).

40Eine Regelung wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar.

41Auch erkennt sie den Urkunden, die vorgelegt werden müssen, damit von dem bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum abgewichen werden kann, die gleiche Beweiskraft zu, unabhängig davon, woher sie stammen. Sie unterscheidet weder nach dem Ausstellungsstaat noch nach der Art der vorgelegten Urkunde und spricht, wie die deutsche Regierung unwidersprochen vorgetragen hat, nicht nur Personenstandsurkunden Beweiskraft zu, sondern auch anderen Urkunden, die Rückschlüsse auf das Geburtsdatum des Betroffenen zulassen, wie etwa solchen, die anläßlich des Schulbesuchs oder des Wehrdienstes ausgestellt worden sind.

42Diese Regelung unterscheidet sich somit deutlich von den in der Rechtssache Dafeki streitigen Bestimmungen, die Personenstandsurkunden, die von den zuständigen Behörden anderer Staaten ausgestellt worden sind, eine geringere Beweiskraft beimaßen als von deutschen Behörden ausgestellten Urkunden (vgl. Randnrn. 5 und 12 des Urteils Dafeki).

43Außerdem ergibt sich aus den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts, daß auch nach türkischem Recht das im Bereich der sozialen Sicherheit maßgebende Geburtsdatum grundsätzlich dasjenige bleibt, das beim Eintritt in die Versicherung angegeben wurde, und daß eine spätere Berichtigung dieses Datums insoweit wirkungslos ist.

44Demnach verleiht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren strittige, die die Berücksichtigung eines anderen als des bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatums von der Vorlage einer Urkunde abhängig macht, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Anmeldung ausgestellt worden ist, türkischen Arbeitnehmern keine andere Rechtsstellung als den Staatsangehörigen des Staates, in dem sie wohnen.

45Das vorlegende Gericht schließt nicht aus, daß diese Regelung gleichwohl eine mittelbare Diskriminierung der türkischen Arbeitnehmer enthalten könnte, da sie den erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Unterschieden bei der Führung der Personenstandsregister in der Republik Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend Rechnung trage. Während die ersten Angaben deutscher Staatsangehöriger gegenüber einem Sozialleistungsträger regelmäßig auf sicheren und zuverlässigen Personenstandseintragungen beruhten, hätten die Angaben von in ihrer Heimat geborenen türkischen Arbeitnehmern nicht selten eine wesentlich unsicherere Grundlage und bedürften daher öfter einer nachträglichen Korrektur.

46Wie das vorlegende Gericht dazu in seinem Vorlagebeschluß in der Rechtssache C-102/98 feststellt, muß nach § 16 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG) die Geburt eines Kindes dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Anzeigepflichtig ist in erster Linie der eheliche Vater; es können aber auch andere Personen anzeigepflichtig sein. Wer seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt nach § 68 PStG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

47Nach § 20 PStG muß der Standesbeamte die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt. Eine abgeschlossene Eintragung des Geburtsdatums im Geburtenbuch kann gemäß § 47 in Verbindung mit §§46 bis 46b PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären und dabei alle geeigneten Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Nur wenn das Gericht von der Unrichtigkeit des Eintrags überzeugt ist, darf die Berichtigung angeordnet werden.

48Das vorlegende Gericht führt aus, daß die Verhältnisse in der Türkei deutlich anders seien. Zwar sei eine Geburt nach Artikel 39 des türkischen Zivilgesetzbuches innerhalb eines Monats der für die Führung des Personenstandsregisters zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Pflicht werde jedoch offenbar insbesondere in ländlichen Gebieten nicht immer zeitgerecht und zuverlässig erfüllt. Zwar könnten gemäß Artikel 38 des türkischen Zivilgesetzbuches und Artikel 11 des türkischen Personenstandsgesetzes Berichtigungen des Personenstandsregisters aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden, der Prüfungsmaßstab, den türkische Gerichte dabei häufig anwendeten, werde jedoch von Verwaltungsfachleuten der Versicherungsträger als äußerst großzügig bezeichnet. Wiederholt sei von deutschen Gerichten das Fehlen einer gründlichen, von Amts wegen durchgeführten Sachaufklärung beanstandet worden.

49Die Kommission trägt vor, angesichts dieser unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stelle die grundsätzliche Weigerung, ein anderes als das anläßlich der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum für die Zwecke der Rentenversicherung zu berücksichtigen, es sei denn, das neue Geburtsdatum ergebe sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Anmeldung ausgestellt worden sei, eine mittelbare Diskriminierung der türkischen Wanderarbeitnehmer dar, bei der zu prüfen bleibe, ob sie durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde (vgl. dazu Urteil vom in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 19).

50Die besonderen Schwierigkeiten, zu denen die strittige deutsche Regelung für türkische Wanderarbeitnehmer führen kann, beruhen auf den türkischen Vorschriften über die Führung der Personenstandsregister und den besonderen Bedingungen ihrer praktischen Anwendung.

51Auf der Grundlage des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann jedoch von einem Mitgliedstaat nicht verlangt werden, daß er bei der Regelung der Frage, welches Geburtsdatum für die Erteilung einer Versicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente maßgebend ist, der besonderen Situation Rechnung trägt, die sich aus dem Inhalt und der praktischen Anwendung der türkischen Personenstandsbestimmungen ergibt.

52Eine Regelung wie die hier strittige enthält also keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden kann. Somit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken steht, die mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werden (vgl. dazu Urteile vom in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulu, Slg. 1998, I-47, Randnr. 21, und vom in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn 30 und 31).

53Aus dem gleichen Grund braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Regelung, wie die Kommission aufgrund der vom vorlegenden Gericht im Vorlagebeschluß in der Rechtssache C-102/98 geäußerten Zweifel meint, deshalb außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, weil sie mangels einer Übergangsvorschrift auch auf türkische Arbeitnehmer anwendbar ist, deren erste Angaben gegenüber einem Sozialleistungsträger nach früher geltendem Recht gemacht wurden, also zu einer Zeit, da sie nicht damit rechnen konnten, daß sie sich bei Stellung ihres Rentenantrags nur dann auf ihr tatsächliches, vom ursprünglich angegebenen Datum abweichendes Geburtsdatum würden berufen können, wenn sich dieses aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden ist.

54Die Frage, ob Personen wie die Kläger aus dem Umstand, daß ihnen vor Inkrafttreten der hier streitigen Regelung eine neue Versicherungsnummer zugeteilt worden ist oder daß sie unter der Geltung früherer, weniger strenger Rechtsvorschriften einen Antrag auf Änderung ihrer Versicherungsnummer gestellt haben, Rechte für die Gewährung ihrer Altersrente herleiten können, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen.

55Aufgrund aller dieser Erwägungen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

Kosten

56Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 17. Februar und vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

Rodríguez Iglesias

Edward

Sevón

Schintgen

Kapteyn

Gulmann

Puissochet

Hirsch

Ragnemalm

Wathelet

Skouris

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident

G. C. Rodríguez Iglesias

Zusatzinformationen


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Rechtssachen
C-102/98, C-211/98
Celex-Nummer
61998CJ0102
ECLI
ECLI:EU:C:2000:119
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-36597

*Verfahrenssprache: Deutsch.