Kalliope Schöning-Kougebetopoulou gegen Freie und Hansestadt Hamburg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland. Freizügigkeit - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Zeitaufstieg - In einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-15/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Arbeitsgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Kalliope Schöning-Kougebetopoulou
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Fünften Kammer C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Kalliopé Schöning-Kougebetopoulou, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, Hamburg,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch Claude Chavance, Hauptattache der Zentralverwaltung in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp und Pieter van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Kalliopé Schöning-Kougebetopoulou, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, der deutsehen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Santiago Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch Claude Chavance, und der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Bernhard Jansen als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Staatsangehörigen Kalliopé Schöning-Kougebetopoulou (im folgenden: Klägerin) und der Freien und Hansestadt Hamburg über eine Höhergruppierung der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
3Anlage la zum BAT regelt die Eingruppierung in Vergütungsgruppen. Danach sind „Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b“ in Vergütungsgruppe la, Fallgruppe 4, einzugruppieren.
4Die Klägerin ist seit dem als angestellte Fachärztin im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. In ihrem auf der Grundlage des BAT geschlossenen Arbeitsvertrag ist sie in die Vergütungsgruppe lb, Fallgruppe 7, „Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit“, eingestuft.
5Vom bis zum war die Klägerin nach griechischem Beamtenrecht im öffentlichen Dienst Griechenlands als Fachärztin tätig.
6Da dieser Zeitraum für ihren Zeitaufstieg nicht angerechnet wurde, erhob sie am beim Arbeitsgericht Hamburg eine Klage, mit der sie eine Höhergruppierung nach dem BAT begehrt. Hierzu behauptet sie, unter Verstoß gegen die Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 mittelbar diskriminiert zu werden.
7Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
...
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.“
8Das Arbeitsgericht Hamburg hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Liegt ein Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vor, wenn ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit nur in einer bestimmten Vergütungsgruppe des für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifvertrags BAT vorsieht, vergleichbare Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats also außer Betracht bleibt?
Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
Gebietet es Artikel 48 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, daß für solche Ärzte, die ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats absolviert haben, diese Zeit auf den Zeitaufstieg des BAT ebenfalls angerechnet wird, oder darf das Gericht im Hinblick auf eine Regelungsautonomie der Tarifvertragsparteien keine solche Entscheidung treffen, sondern muß diese vielmehr den Tarifvertragsparteien überlassen?
Zur ersten Frage
9Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 77 des Vertrages nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann aber aus den Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Sig. 1994, I-711, Randnr. 19).
10Insoweit ist erstens festzustellen, daß die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit nur die Berücksichtigung der Zeiten beantragt, während deren sie als Fachärztin im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats tätig war.
11Zweitens ergibt sich schon aus dem Wortlaut der ersten Frage, daß die Tätigkeiten, die die Klägerin als Fachärztin im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats und in dem des Aufnahmemitgliedstaats ausgeübt hat, als vergleichbar anzusehen sind. Es handelt sich insoweit um einen auf Gemeinschaftsebene geregelten Beruf.
12Drittens ist in Artikel 48 des Vertrages das grundlegende Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert. Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der nur bestimmte bereits aus Artikel 48 des Vertrages folgende Rechte verdeutlicht und durchführt (Urteil vom in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, andnr. 6), soll die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, im Hinblick auf Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektiwereinbarungen betreffend u. a. die Entlohnung sicherstellen.
13Viertens betrifft die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages, nach der die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung „auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ finden, nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (Urteil vom in der Rechtssache C-248/96, Grahame und Hollanders, Slg. 1997, I-6407, Randnr. 32). Sie betrifft nicht die Tätigkeit eines Facharztes, die keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insoweit Urteil vom in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10).
14Die erste Vorlagefrage ist demnach so zu verstehen, daß das Arbeitsgericht Hamburg wissen möchte, ob die Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegenstehen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
15Die deutsche Regierung macht geltend, daß die streitige Bestimmung des BAT weder ausschließlich noch überwiegend bezwecke oder bewirke, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen schlechter gestellt würden. Nach dieser Bestimmung würden nämlich weder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die im Ausland zurückgelegt worden seien, noch eine Vorbeschäftigung in Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs des BAT oder eine Beschäftigung in einer anderen Vergütungsgruppe als in Gruppe Ib.
16Nach Auffassung der spanischen Regierung kann die streitige Bestimmung nicht als diskriminierend angesehen werden. Die Dienstjahre in der deutschen und der griechischen öffentlichen Verwaltung seien nämlich nach unterschiedlichen Vorschriften erbracht worden und nicht vergleichbar. Bestimmungen, nach denen solche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, verstießen nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
17Nach Auffassung der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung beruht die streitige Bestimmung jedenfalls auf Faktoren, die objektiv gerechtfertigt seien und keinen diskriminierenden Inhalt hätten. Hierfür werden zwei Argumente angeführt.
18Die spanische und die französische Regierung machen geltend, die Bedingungen für den Zeitaufstieg nach dem BAT ließen sich durch die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Angesichts des Fehlens einer Harmonisierung oder auch nur Koordinierung der nationalen Vorschriften für die Organisation und die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes würde nämlich die Anerkennung der in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Dienstzeiten die Anwendung der unterschiedlichen dienstrechtlichen Regelungen, die in den Mitgliedstaaten u. a. für die Berücksichtigung des Dienstalters für interne Beförderungen und für die Laufbahnentwicklung gälten, tiefgreifend stören.
19Die deutsche Regierung führt aus: Obwohl in den Vorlagefragen davon ausgegangen werde, daß der BAT ein Abkommen des öffentlichen Sektors sei, durch das qualifiziertes Personal an den gesamten Sektor gebunden werden solle, solle der dort vorgesehene Zeitaufstieg wie die Tarifverträge des privaten Sektors die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einer bestimmten Gruppe von Arbeitgebern honorieren und den Arbeitnehmer durch die Aussicht auf eine finanzielle Verbesserung motivieren. Die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem privaten Arbeitgeber in dieser Weise zu honorieren, untersage das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht.
20Die spanische und die französische Regierung weisen ferner darauf hin, daß ein Vergleich zwischen den im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor für den Zeitaufstieg geltenden Bestimmungen schwierig sei.
21Es ist nacheinander zu prüfen, ob eine Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats wie die vorliegende das in den Artikeln 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Diskriminierungsverbot verletzen kann und ob solche Regelungen gegebenenfalls durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617).
Zum Diskriminierungsverbot
22Es steht fest, daß der BAT jede Möglichkeit einer Berücksichtigung von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten ausschließt.
23Wie sich aus den Nummern 12 bis 14 der Schlußanträge des Generalanwalts ergibt, wirken sich die Bedingungen für den Zeitaufstieg nach dem BAT offensichtlich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern aus, die während eines Teils ihrer Laufbahn im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt waren. Sie können daher das Diskriminierungsverbot der Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verletzen.
24Gegen diese Feststellung spricht im vorliegenden Fall nicht, daß sich auch deutsche Beschäftigte des deutschen öffentlichen Dienstes in der gleichen Lage wie die Wanderarbeitnehmer befinden können und daß Organisation und Tätigkeit des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind.
Zur Rechtfertigung
25Zu der Berufung auf die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst genügt der Hinweis auf Randnummer 13 dieses Urteils, aus der sich ergibt, daß der Ausgangsrechtsstreit nur die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages fallende Facharzttätigkeit betrifft.
26Was die Rechtfertigung des BAT unter Hinweis darauf angeht, daß durch ihn die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber honoriert und dieser durch die Aussicht motiviert werden solle, sich finanziell zu verbessern, hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung angeführt, der BAT gelte nicht nur für die meisten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Deutschlands, sondern auch für Unternehmen mit öffentlicher Aufgabenstellung.
27Wenn dies aber zutrifft, kann die Berücksichtigung von bei einer dieser Einrichtungen oder einem dieser Unternehmen zurückgelegten Beschäftigungszeiten für den Zeitaufstieg angesichts der großen Zahl der Arbeitgeber nicht mit dem Bestreben gerechtfertigt werden, die Treue der Arbeitnehmer zu honorieren. Dieses System ermöglicht im Gegenteil Arbeitnehmern, für die der BAT gilt, eine beachtliche Mobilität innerhalb einer Gruppe rechtlich voneinander unabhängiger Arbeitgeber.
28Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
Zur zweiten Frage
29Die zweite Frage bezieht sich darauf, welche Auswirkungen es insbesondere im Hinblick auf die Autonomie der Tarifvertragsparteien hätte, wenn das vorlegende Gericht die Unvereinbarkeit einer Tarifvertragsbestimmung der im Ausgangsverfahren streitigen Art mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 feststellen würde.
30Eine Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats, die einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht, wobei Beschäftigungszeiten außer Betracht bleiben, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zuläßt.
31Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben, solange die Tarifvertragsparteien die für die Beseitigung dieser Diskriminierung erforderlichen Änderungen nicht vorgenommen haben.
32Wie die Klägerin und die Kommission ausgeführt haben, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
33Nach dieser Rechtsprechung haben beim Vorliegen einer Bestimmung, durch die Frauen diskriminiert werden, die Mitglieder der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer und auf Anwendung der gleichen Regelung, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 des Vertrages nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insoweit Urteile vom in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 20, vom in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, vom in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 20, und vom in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 19).
34Wie sich aus Randnummer 11 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die von der Klägerin im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats und in dem des Aufnahmemitgliedstaats ausgeübten Facharzttätigkeiten als vergleichbar anzusehen.
35Auf die zweite Frage genügt daher die Antwort, daß eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig ist. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.
Kosten
36Die Auslagen der deutschen, der französischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
Eine Tarif Vertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.
Gulmann
Ragnemalm
Wathelet
Schintgen
Mancini
Moitinho de Almeida
Kapteyn
Murray
Edward
Puissochet
Hirsch
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-15/96 |
Celex-Nummer | 61996CJ0015 |
ECLI | ECLI:EU:C:1998:3 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
AAAAG-37120
*Verfahrenssprache: Deutsch.