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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 179

GmbH

GmbH: Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung; der Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt keine Kompetenz zur Ausdehnung des Haftungsbetrages zu; mit dem Spruch des erstinstanzlichen Haftungsbescheides wird die Sache des Haftungsverfahrens und der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz festgelegt.

§§ 7, 54, 171 und 224 Abs 2 WAO

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die Abgabenbehörde erster Instanz zog dem Geschäftsführer einer GmbH unter Berücksichtigung eines mit 40 % bestätigten Ausgleichs der GmbH gem §§ 7, 54 WAO für einen Rückstand (Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer) im Ausmaß von 2.581,72 Euro zur Haftung heran. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz dehnte die Haftung auf 3.861,22 Euro mit der Begründung aus, es sei ein Anschlusskonkurs eröffnet und lediglich eine Quote von 10 % entrichtet worden.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch d...

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