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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 176

Vorlage von Jahresabschlüssen und amtswegige Löschung

§§ 18, 24, 40 FBG

§§ 277 ff, 283 UGB

Die bloß einmalige Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse von zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren reicht als Voraussetzung für eine amtswegige Löschung nicht aus.

OLG Wien , 28 R 239/07h (rechtskräftig)

Aus der Begründung des OLG Wien:

1.1. Gem § 40 Abs 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen besitzt (erster Tatbestand, Satz 1). Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (zweiter Tatbestand, Satz 3).

Zwar geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, welchen der beiden im § 40 Abs 1 FBG geregelten Tatbestände das Erstgericht als verwirklicht ansah. Dies ergibt sich aber eindeutig aus der Aktenlage, weil die Gesellschaft – was auch im Rekurs nicht bestritten wird – die Jahresabschlüsse mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nicht vorgelegt hat, obwohl der Geschäftsführer der Gesellschaft hierzu nachweislich aufgefordert worden war.

1.2. Nach der Rspr des erkennenden Senates setzt der Löschungstatbestand des

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