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EuGH 11.01.2001, C-1/99 - Urteil

Kofisa Italia Srl gegen Ministero delle Finanze, Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Genova - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Zwingender Charakter der beiden Rechtsbehelfsstufen - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden.

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-1/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunale civile e penale Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kofisa Italia Srl

gegen

Ministero delle Finanze,

Servizio della Riscossione dei Tributi — Concessione Provincia di Genova — San Paolo Riscossioni Genova SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 243 und 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, R Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Kofisa Italia Sri, vertreten durch Rechtsanwalt G. Leone,

-

der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,

-

die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister S. Moore,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und R Stancanelli als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kofisa Italia Sri, vertreten durch Rechtsanwalt G. Leone, der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato G. De Bellis, sowie der Kommission, vertreten durch P. Stancanelli, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Tribunale civile e penale Genua hat mit Beschluss vom , der am beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 243 und 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kofisa Italia Sri (im Folgenden: Kofisa) und dem Ministero delle Finanze (Ministerium der Finanzen) sowie dem Servizio della Riscossione dei Tributi — Concessione Provincia di Genova — San Paolo Riscossioni Genova SpA (Steuereinzugsstelle Provinz Genua) im Zusammenhang mit der Beitreibung von Einfuhrmehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3Titel VIII des Zollkodex mit der Überschrift „Rechtsbehelf“ enthält die Artikel 243 bis 245.

4Artikel 243 des Zollkodex lautet:

„(1)

Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2)

Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a)

auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b)

auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.“

5Artikel 244 des Zollkodex sieht vor:

„Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.“

6Artikel 245 des Zollkodex bestimmt:

„Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.“

Nationales Recht

7Artikel 70 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom über die Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer (GURI Nr. 292 vom , suppl. ord. Nr. 1; im Folgenden: Dekret von 1972) lautet:

„Die Einfuhrsteuer wird für jeden Vorgang festgestellt, festgesetzt und erhoben. Auf Streitigkeiten und Sanktionen finden die Bestimmungen der Zollgesetze über die Ein- und Ausfuhrabgaben Anwendung.“

8Die Zwangsbeitreibung von Steuern und anderen staatlichen Einnahmen ist durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 43 vom (GURI Nr. 49 vom , suppl. ord. Nr. 2) geregelt. Nach den Vorschriften, auf die darin verwiesen wird, ist der Direttore regionale delle entrate für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens zur Beitreibung direkter und indirekter Steuern zuständig. Hinsichtlich der Beitreibung von Zöllen hingegen ist dafür nach Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom (GURI Nr. 106 vom , suppl. ord.) und Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 287 vom (GURI Nr. 116 vom , suppl. ord.) der Direttore compartimentale delle dogane zuständig.

9Nach dem für den Sachverhalt maßgeblichen nationalen Recht waren die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung zwecks Beitreibung nicht zuständig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10Kofisa ist eine Handelsgesellschaft, die auf den internationalen Märkten als Käuferin, Verkäuferin oder Vermittlerin von Geräten und Erzeugnissen des Stahl-, des Maschinenbau-, des Textil- und des Lebensmittelsektors tätig ist.

11Am stellte das Zollamt Genua Kofisa einen Einfuhrmehrwertsteuerbescheid in Höhe von 782393152 LIT zuzüglich Zinsen, somit insgesamt 1112526600 LIT, wegen unrichtiger Verwendung des anwendbaren Steuer-Plafonds zu. Kofisa focht diesen Bescheid vor dem Tribunale civile e penale Genua an, ohne zuvor einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf eingelegt zu haben.

12Während dieses Verfahren noch anhängig war, stellte die Steuereinzugsstelle Provinz Genua Kofisa zwecks Beitreibung der genannten Summe zuzüglich Zinsen und Kosten einen Beitreibungsbescheid zu.

13Kofisa erhob deshalb eine weitere Klage vor dem Tribunale civile e penale Genua auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitreibung sowie auf Aussetzung des Vollzugs des Steuerbescheids und des Beitreibungsbescheids bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der in Rede stehenden Steuerschuld.

14Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens weist das Tribunale darauf hin, dass das Ausgangsverfahren zwar Einfuhrmehrwertsteuer und nicht Zölle betreffe, dass aber Artikel 70 des Dekrets von 1972 für Streitigkeiten und Sanktionen im Zusammenhang mit Einfuhrmehrwertsteuer auf die Bestimmungen der Zollgesetze über die Ein- und Ausfuhrabgaben verweise.

15Das Tribunale hat Zweifel, ob Kofisa es unmittelbar anrufen könne, ohne zuvor einen Rechtsbehelf bei den Zollbehörden eingelegt zu haben, und ob es befugt sei, dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattzugeben; es hält daher für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Artikel 243 und 244 des Zollkodex für erforderlich.

16Gestützt auf das Urteil vom in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) hält das Tribunale den Gerichtshof im vorliegenden Fall für die Beantwortung von Fragen über diese Vorschriften des Zollkodex für zuständig.

17Unter diesen Umständen hat das Tribunale civile e penale Genua beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann der Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom unmittelbar bei einem Gericht eingelegt werden, ohne dass zuvor ein entsprechender Rechtsbehelf bei der Zollbehörde eingelegt wurde?

2.

Steht die in Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehene Befugnis zur Aussetzung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich der Zollbehörde oder auch dem Gericht zu, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

18Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der Gerichtshof für die Entscheidung über diese Vorlagefragen nicht zuständig, da das Ausgangsverfahren Einfuhrmehrwertsteuer und nicht Zölle betreffe. Die Anwendbarkeit des Zollkodex in diesem Bereich könne sich nicht aus Artikel 70 des Dekrets von 1972 ergeben, weil sich diese Verweisung auf nationale Vorschriften über Ein- und Ausfuhrabgaben beschränke und auf eine Vorschrift aus dem Jahr 1972 zurückgehe, als es weder den Zollkodex noch Gemeinschaftsbestimmungen über die Zollpflichten gegeben habe.

19Auch die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Lage nach italienischem Recht von der in der Rechtssache Giloy unterscheide. Sie führt eine Reihe von italienischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, aus denen hervorgehe, dass sich — was die Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen über die Beitreibung ausstehender Beträge anbelange — die für Zollangelegenheiten geltende Regelung an der Regelung über direkte und indirekte Steuern, u. a. die Mehrwertsteuer, orientiere und nicht umgekehrt. Außerdem seien in Zollangelegenheiten und hinsichtlich direkter und indirekter Steuern unterschiedliche Verwaltungsbehörden für die Aussetzung des Vollzugs solcher Entscheidungen zuständig.

20Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten. Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil Giloy, Randnr. 20).

21Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, dass die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln (Urteil Giloy, Randnr. 21).

22Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil Giloy, Randnr. 22).

23Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf Artikel 70 des Dekrets von 1972 aus, das nationale Recht für Streitigkeiten und Sanktionen im Zusammenhang mit Einfuhrmehrwertsteuer verweise auf die Bestimmungen der Zollgesetze über die Ein- und Ausfuhrabgaben.

24In seinem Anwendungsbereich hat der Zollkodex die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften mit Wirkung vom verdrängt.

25Insoweit hat die italienische Regierung keine nationale Rechtsvorschrift angeführt, nach der im Zusammenhang mit Einfuhrmehrwertsteuer die nationalen Zollvorschriften fortgelten würden, die durch den Zollkodex im Rahmen seines Anwendungsbereichs ersetzt worden sind.

26Diese Verweisung auf die Zollvorschriften — und somit auf den Zollkodex — kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich, was die konkrete Frage der Aussetzung des Vollzugs anbelangt, die für Zollangelegenheiten geltenden Vorschriften an den für die Mehrwertssteuer geltenden Vorschriften orientiert hätten.

27Sie kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in Zollangelegenheiten und hinsichtlich direkter und indirekter Steuern unterschiedliche Verwaltungsbehörden für die Aussetzung des Vollzugs zuständig sind. Zum einen ist nämlich nicht auszuschließen, dass diese beiden Behörden die gleichen Verfahrens Vorschriften anwenden müssen. Zum anderen steht fest, dass in beiden Bereichen dieselben Gerichte zuständig sind und dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einen bei einem solchen Gericht eingelegten Rechtsbehelf betreffen.

28Gemäß der Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist die Verweisung in Artikel 70 des Dekrets von 1972 daher so zu verstehen, dass sie sich auch auf die Artikel 243 und 244 des Zollkodex bezieht.

29Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich somit von der mit Urteil vom entschiedenen Rechtssache C-346/93 (Benson, Slg. 1995, I-615), in der der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen verneint hat, das sich auf das Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77) bezog.

30Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beschränken sich nämlich nicht darauf, den Zollkodex als Muster zu nehmen, und sehen für die nationalen Behörden nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Änderungen vorzunehmen, die zwischen den nationalen Vorschriften und den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften eine Divergenz herbeiführen sollen.

31Außerdem lässt der Akteninhalt nicht die Annahme zu, dass das vorlegende Gericht die Möglichkeit hat, von der Auslegung der Vorschriften des Zollkodex durch den Gerichtshof abzuweichen.

32Wenn sich also, wie im Ausgangsverfahren, nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil Giloy, Randnr. 28).

33Der Gerichtshof ist somit für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig.

Zur ersten Frage

34Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der Zollbehörden unmittelbar bei einem Gericht eingelegt werden kann oder ob er immer zunächst bei der zuständigen Zollbehörde einzulegen ist.

35Nach Artikel 243 Absatz 2 des Zollkodex kann der Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der Zollbehörde und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz, bei der es sich um ein Gericht handeln kann, eingelegt werden.

36Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt nicht, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde eine notwendige Vorstufe zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der unabhängigen Instanz ist.

37Insoweit ist zu beachten, dass Artikel 243 des Zollkodex zu Titel VIII des Zollkodex gehört, der den Rechtsbehelf betrifft.

38Im Unterschied zu einem Großteil der materiellen Vorschriften des Zollkodex betreffen die Vorschriften dieses Titels nur einige wesentliche Aspekte zum Schutz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, ohne das Rechtsbehelfsverfahren im Einzelnen zu regeln. Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden vielmehr gemäß Artikel 245 des Zollkodex von den Mitgliedstaaten erlassen.

39Dadurch, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Rechtsbehelfsverfahren nur in groben Zügen festgelegt hat, hat er nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, sich gegebenenfalls unmittelbar an eine unabhängige Instanz zu wenden.

40Diese Auslegung wird durch die Tatsache gestützt, dass sich die erlassene Gemeinschaftsregelung insoweit von dem von der Kommission dem Rat am vorgelegten Vorschlag 90/C 128/1 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1990, C 128, S. 1) unterscheidet, der detaillierte Vorschriften über den Rechtsbehelf enthielt und in Artikel 249 die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gerichten ausdrücklich unter die grundsätzliche Voraussetzung der vorherigen Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den Zollbehörden stellte.

41Die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber bewogen haben könnten, sich auf die Regelung bestimmter allgemeiner Aspekte des Rechtsbehelfs zu beschränken, finden sich u. a. in Punkt 2.50 der Stellungnahme 91/C 60/03 des Wirtschaftsund Sozialausschusses vom zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der Fälle und der besonderen Voraussetzungen, unter denen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann (ABl. 1991, C 60, S. 5). Darin heißt es: „Die Besonderheit der Harmonisierung der Rechtsbehelfe liegt allerdings nicht nur in den teilweise großen Unterschieden der nationalen Verfahren, sondern auch darin, dass diese vielfach einheitlich für das gesamte nationale Ver-waltungs- oder Steuerrecht gelten und mit der Harmonisierung der Rechtsbehelfe nur für das Zollrecht bislang einheitliche nationale Rechtsbehelfssysteme gesplittet werden.“

42Im Übrigen enthält die Gemeinschaftsregelung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde abzusehen, um die unabhängige Instanz unmittelbar anzurufen, wenn das anwendbare nationale Recht die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde zwingend vorschreibt.

43Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 243 des Zollkodex so auszulegen ist, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das Gericht unmittelbar anrufen können.

Zur zweiten Frage

44Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 244 des Zollkodex die Befugnis, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen, nur den Zollbehörden oder auch den Gerichten einräumt.

45Insoweit folgt aus dem klaren Wortlaut des Artikels 244 des Zollkodex, dass diese Vorschrift diese Befugnis nur den Zollbehörden einräumt.

46Diese Vorschrift kann jedoch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränken. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).

47Bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (Urteil vom in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

48Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21).

49Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 244 des Zollkodex so auszulegen ist, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 des Zollkodex mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

Kosten

50Die Auslagen der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Genua mit Beschluss vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.

Artikel 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das Gericht unmittelbar anrufen können.

2.

Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

La Pergola

Wathelet

Edward

Jann

Sevón

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Fünften Kammer

A. La Pergola

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-1/99
Celex-Nummer
61999CJ0001
ECLI
ECLI:EU:C:2001:10
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAG-36554

*Verfahrenssprache: Italienisch.