Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council. Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich. Brüsseler Übereinkommen - Nationales Recht, das das Übereinkommen als Muster nimmt - Auslegung - Vorabentscheidungsfrage - Unzuständigkeit des Gerichtshofes.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-346/93
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Court of Appeal in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Kleinwort Benson Ltd
gegen
City of Glasgow District Council
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Nrn. 1 und 3 des genannten Übereinkommens vom (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn und C. Gulmann, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. Α. Ο. Edward, J.-P. Puissochet und G. Hirsch,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kleinwort Benson Ltd, vertreten durch Barrister T. Beazley im Auftrag der Solicitors R. Baggallay und K. Anderson,
des City of Glasgow District Council, vertreten durch M. Burton, QC, und Barrister J. Tecks im Auftrag von Solicitor Lewis Silkin,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. D. Colahan, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister D. Lloyd Jones,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat C. Böhmer, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten,
der spanischen Regierung, vertreten durch A. J. Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado G. Calvo Díaz, Juristischer Dienst für Verfahren vor dem Gerichtshof, als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, stellvertretende Leiterin der Direktion für rechtliche Angelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kleinwort Benson Ltd, vertreten durch T. Beazley, des City of Glasgow District Council, vertreten durch M. Burton und J. Tecks, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten im Beistand von D. Lloyd Jones, der spanischen Regierung, vertreten durch G. Calvo Díaz, und der Kommission, vertreten durch N. Khan und X. Lewis, in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Der Court of Appeal hat mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß dem Protokoll vom betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77; im folgenden: Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Nrn. 1 und 3 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kleinwort Benson Ltd (im folgenden: Kleinwort Ltd), einer in England ansässigen Bank, und dem City of Glasgow District Council (im folgenden: Council), einer Gemeindebehörde des Distrikts der Stadt Glasgow (Schottland), wegen der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine Klage auf Erstattung eines Geldbetrags zuständig ist, der zur Durchführung von für nichtig erklärten Verträgen gezahlt worden war.
3Aus den Akten geht hervor, daß die Kleinwort Ltd und der Council ab sieben Zinsswapverträge schlossen, zu deren Durchführung die Kleinwort Ltd dem Council in der Zeit vom bis Beträge in Höhe von insgesamt 807230,31 UKL zahlte.
4Am entschied das House of Lords in einem Grundsatzurteil, daß Gemeindebehörden wie der Council keine Befugnis zum Abschluß derartiger Verträge hätten und daß die geschlossenen Verträge folglich wegen fehlender Geschäftsfähigkeit einer Partei von Anfang an nichtig seien.
5Am erhob die Kleinwort Ltd in England beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Council auf Erstattung der Beträge, die sie zur Durchführung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gezahlt hatte.
6Der Council bestritt die Zuständigkeit der englischen Gerichte für die Klage der Kleinwort Ltd, da die Erstattungsklage seiner Auffassung nach bei den Gerichten des Sitzes des Beklagten in Schottland eingereicht werden mußte.
7Dagegen machte die Kleinwort Ltd vor dem High Court geltend, daß Gegenstand des Verfahrens gegen den Council entweder „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ oder „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ seien und daß demnach die englischen Gerichte entweder gemäß Artikel 5 Nr. 1 oder gemäß Artikel 5 Nr. 3 von Anhang 4 des Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 (Gesetz von 1982 über die gerichtliche Zuständigkeit und Urteile in Zivilsachen; im folgenden: Gesetz von 1982) zuständig seien.
8Im Vereinigten Königreich sieht das Gesetz von 1982, dessen Hauptzweck darin besteht, das Übereinkommen in diesem Vertragsstaat anwendbar zu machen, außerdem ein System der Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten in Zivilsachen auf die verschiedenen Teile des Hoheitsgebiets (England und Wales, Schottland, Nordirland), aus denen dieser Staat besteht, vor.
9Dazu enthält Anhang 4 des Gesetzes von 1982 bestimmte Vorschriften, die sich an das Übereinkommen anlehnen. So sieht Artikel 2 den Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vor, während Artikel 5 Nrn. 1 und 3 dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, und dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder an dem es im Fall einer drohenden Schädigung wahrscheinlich eintreten wird, eine besondere Zuständigkeit zuweist.
10Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1982 sind, wenn es um Fragen nach der Bedeutung oder Wirkung irgendeiner in Anhang 4 enthaltenen Vorschrift geht, „alle vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Titel II des Übereinkommens von 1968 aufgestellten einschlägigen Grundsätze und alle einschlägigen Entscheidungen dieses Gerichtshofes zur Bedeutung oder Wirkung irgendeiner Vorschrift dieses Titels zu berücksichtigen“.
11Artikel 47 Absätze 1 und 3 des Gesetzes von 1982 sieht die Möglichkeit vor, Änderungen u. a. von Anhang 4 „unter Berücksichtigung aller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Titel II des Übereinkommens von 1968 aufgestellten Grundsätze oder aller Entscheidungen dieses Gerichtshofes zur Bedeutung oder Wirkung irgendeiner Vorschrift dieses Titels“ vorzunehmen, darunter auch „Änderungen, die eine Divergenz zwischen irgendeiner Vorschrift von Anhang 4 ... und einer entsprechenden Vorschrift des Titels II des Übereinkommens von 1968 ... herbeiführen sollen“.
12Nachdem der High Court am entschieden hatte, daß er für den Rechtsstreit nicht zuständig sei, legte die Kleinwort Ltd am gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Court of Appeal ein.
13Da der Court of Appeal der Auffassung war, daß der Ausgang des Rechtsstreits von einer Entscheidung über den Anwendungsbereich des Artikels 5 Nrn. 1 und 3 von Anhang 4 des Gesetzes von 1982 und über das Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften abhänge, daß deren Wortlaut im wesentlichen mit dem des Artikels 5 Nrn. 1 und 3 des Übereinkommens identisch sei und daß sich der Gerichtshof noch nicht zur Auslegung der letztgenannten Vorschriften in diesem Zusammenhang geäußert habe, hat er am gemäß Artikel 3 des erwähnten Protokolls vom beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage beantwortet hat:
Handelt es sich bei einer Klage gegen einen Beklagten auf Erstattung eines Geldbetrags, den der Kläger an diesen Beklagten aufgrund eines Vertrages gezahlt hatte, der wegen fehlender Befugnis einer Partei zum Vertragsabschluß nichtig war,
um eine Klage, bei der „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des am in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (in seiner geänderten Fassung)
oder
um eine Klage, bei der „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 des genannten Übereinkommens?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
14Es steht fest, daß die vom Gerichtshof erbetene Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften des Übereinkommens es dem vorlegenden Gericht ermöglichen soll, nicht über die Anwendung dieses Übereinkommens, sondern über die Anwendung des nationalen Rechts des Vertragsstaats, dem dieses Gericht angehört, zu entscheiden.
15Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über die Vorabentscheidungsfrage des Court of Appeal zuständig ist.
16Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das nationale Gesetz, das für den Ausgangsrechtsstreit gilt, keineswegs eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht enthält, wodurch dieses Recht in der internen Rechtsordnung anwendbar würde, sondern sich darauf beschränkt, das Übereinkommen als Muster zu nehmen, und dessen Begriffe zum Teil wiedergibt.
17Denn dieses Gesetz enthält zwar die fast wörtliche Wiedergabe bestimmter Vorschriften des Übereinkommens, doch weicht sein Wortlaut mitunter von dem der entsprechenden Vorschrift des Übereinkommens ab. Dies ist namentlich bei Artikel 5 Nr. 3 des Anhangs der Fall.
18Zudem sieht das Gesetz von 1982 für die Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausdrücklich die Möglichkeit vor, Änderungen vorzunehmen, die „eine Divergenz ... herbeiführen sollen“ zwischen den Vorschriften von Anhang 4 und den entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden.
19Unter diesen Umständen kann nicht die Auffassung vertreten werden, daß die Vorschriften des Übereinkommens, die dem Gerichtshof zur Auslegung unterbreitet worden sind, als solche durch das Recht des betreffenden Vertragsstaats, und sei es auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens, anwendbar gemacht worden sind.
20Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Gerichte des betreffenden Vertragsstaats nach dem Gesetz von 1982 nicht verpflichtet sind, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten in der Weise zu entscheiden, daß sie die Auslegung des Übereinkommens, die ihnen der Gerichtshof gegeben hat, absolut und unbedingt anwenden.
21Denn nach diesem Gesetz müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung von Vorschriften, die dem Übereinkommen entnommen sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens nur berücksichtigen. Dagegen sieht Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes für den Fall, daß das Übereinkommen auf den Rechtsstreit Anwendung findet, vor, daß „jede Frage nach der Bedeutung oder Wirkung einer Vorschrift des Übereinkommens, die nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach dem Protokoll von 1971 vorgelegt wird, ... gemäß den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen und allen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes entschieden“ wird.
22In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das Übereinkommen nicht anwendbar ist, kann das Gericht des betreffenden Vertragsstaats demnach frei entscheiden, ob die vom Gerichtshof gegebene Auslegung auch bei der Anwendung des diesem Übereinkommen entnommenen nationalen Rechts gilt.
23Folglich wäre, wenn sich der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorliegende Vorabentscheidungsfrage für zuständig erklären würde, seine Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens für das vorlegende Gericht nicht verbindlich, da dieses nur dann an die Auslegung des Gerichtshofes gebunden wäre, wenn das Übereinkommen auf den Rechtsstreit anwendbar wäre.
24Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Antworten, die der Gerichtshof den Gerichten der Vertragsstaaten gibt, eine bloß beratende Bedeutung haben und ihnen keine bindenden Wirkungen zukommen. Eine solche Situation würde nämlich die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im Protokoll vom verstanden wird, nämlich die eines Gerichts, dessen Entscheidungen verbindlich sind, verfälschen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom , Slg. 1991, I-6079, Randnr. 61).
25Nach alledem ist der Gerichtshof für die Entscheidung über die Vorab entscheidungsfrage des Court of Appeal nicht zuständig.
Kosten
26Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Court of Appeal mit Entscheidung vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Vorabentscheidungsfrage des Court of Appeal nicht zuständig.
Rodríguez Iglesias
Schockweiler
Kapteyn
Gulmann
Mancini
Kakouris
Moitinho de Almeida
Murray
Edward
Puissochet
Hirsch
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
G. C. Rodríguez Iglesias
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-346/93 |
Celex-Nummer | 61993CJ0346 |
ECLI | ECLI:EU:C:1995:85 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
PAAAG-33538
*Verfahrenssprache: Englisch.