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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 161

Anspruch von Organen einer juristischen Person nach dem IESG

§ 1 Abs 1, 2 und 6 Z 2, § 3a Abs 2, § 3b Abs 2 IESG

§§ 70, 75 AktG

§ 1 AngG

1. Die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld kann nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.

2. Eine „Fortwirkung“ der Vorstandseigenschaft scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle BGBl I 2005/102 grundsätzlich aus.

(OLG Wien 10 Rs 25/07f; ASG Wien 34 Cgs 156/06i)

Die Klägerin war vom bis zum für eine AG, die spätere Gemeinschuldnerin, zunächst in der Rechtsabteilung tätig. Sie wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats vom befristet für ein Jahr zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt. Bereits bei Abschluss des Vorstandsvertrags wurde vereinbart, dass die Klägerin nach einem Jahr in die Rechtsabteilung bei einer Tochterfirma der Gemeinschuldnerin „zurückkehren“ sollte.

Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen ihr und der Arbeitgeberin wurden mit Anstellungsvertrag vom selben Tag schriftlich geregelt. Im Jahr ihrer Vorstandstätigkeit führte die Klägerin „mehr oder weniger“ das Unternehmen, nahm aber nie an Aufsichtsratssitzungen teil. Bereits im Juni/Juli 2005 bemerkte sie, dass sowohl Kundengelde...

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