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Haftung des Gesellschafters und faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Unterlassung des Hinwirkens auf eine Insolvenzantragstellung
§ 69 KO
Ein Gesellschafter, der sich Geschäftsführungsbefugnisse als faktischer Geschäftsführer anmaßt, kann unter bestimmten Voraussetzungen für Konkursverschleppung in Anspruch genommen werden.
(OLG Wien 3 R 50/07f; HG Wien 21 Cg 113/06p)
Gerhard W. war vom bis zum und ab handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft. Vom bis zum war seine Tochter als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Am wurde über das Vermögen der Handelsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Alleinige Gesellschafterin war eine weitere GmbH. Gerhard W. war bei Gründung deren alleiniger Gesellschafter und dann bis Juli 2004 Minderheitsgesellschafter mit 45 % der Gesellschaftsanteile; seine Tochter hielt 55 % der Anteile. Sie war vom bis zum als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Auch über das Vermögen dieser GmbH wurde zwischenzeitig das Konkursverfahren eröffnet.
Gerhard W. übte auch in der Zeit vom bis zum faktisch die Geschäftsführung der Handelsgesellschaft aus. Seine Tochter war zwar als handelsrechtli...